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Stellvertreter desselben (8 4, Abs. 2 des Gesetzes) durch den Staatsanwalt am Geschwornen-
gerichte in Kenntniß zu setzen.
8 8. Die Bekanntmachung der Beschlüsse und Entscheidungen der Anklagekammer er-
folgt an den Staatsanwalt am Geschwornengerichte durch die Anklagekammer selbst mittels
Vorlegung der Acten, im Uebrigen aber durch den Untersuchungsrichter.
Auf die gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Anklagekammer eingewendeten
Rechtsmittel ist von dem Untersuchungsrichter die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten.
Die auf diese Rechtsmittel ergangenen Entscheidungen sind der Anklagekammer zuzuferti-
gen. Die Bekanntmachung dieser Entscheidungen erfolgt in der vorstehend im Abs. 1 vorge-
schriebenen Maße.
Der Untersuchungsrichter hat, sobald die Entscheidung der Anklagekammer die Rechtskraft
beschritten hat, beziehendlich nachdem die Entscheidung des Oberappellationsgerichts bekannt
gemacht worden, die Acten an den Staatsanwalt am Geschwornengerichte zurückzugeben.
§ 9. Die Geschäfte des Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Hanptverhandlung können
für den Präsidenten auch von dessen Stellvertreter besorgt werden.
§ä10. Auf ein Rechtsmittel gegen das Erkenntniß des Schwurgerichtshofs ist von
dem letzteren (vergl. noch § 105 des Gesetzes) Anzeige zu erstatten, auch demselben die Ent-
scheidung auf das Rechtsmittel zuzufertigen.
Die Bekanntmachung an den Staatsanwalt am Geschwornengerichte erfolgt durch das
Bezirksgericht (J 105 des Gesetzes), im Uebrigen aber durch den Untersuchungsrichter.
& 11. Die Strafvollstreckung erfolgt durch den Untersuchungsrichter. Befindet sich
jedech der Verurtheilte in der Haft des Bezirksgerichts am Sitze des Geschwornengerichts und
ist derselbe zu einer, in einer Landesstrafanstalt zu verbüßenden Strafe verurtheilt, diese An-
stalt aber dem genannten Bezirksgerichte näher gelegen, als dem Bezirksgerichte, woselbst die
Voruntersuchung geführt worden, so hat auf dießfallsiges Ansuchen des Untersuchungsrichters
das Bezirksgericht am Sitze des Geschwornengerichts sich der Einlieferung des Verurtheilten
in die Strafanstalt zu unterziehen.
Dresden, den 1 4. December 1868.
Ministerium der Juftezz.
D. Schneider.
Rosenberg.