Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Bemerkungen 
zu Ausfüllung umstehender Colonnen. 
ju Colonne 1. Die für jeden Ort oder eine Ortsabtheilung mit gesondertem Catasterabschlusse 
eingehenden neuen Catastrationsprotocolle sind von der Verwaltungsbehörre, 
ohne mit dem Jahre zu schließen, fertlaufend zu numeriren und diese 
Nummer wird in Colonne 1 eingetragen. 
1. In Fällen, wo keine neuen, sondern nur abgeänderte frühere Protocolle vorliegen, 
ist die Nummer dieses früheren Protocolls, oder das Hauptprotocoll zu bemerken. 
2. Das Jahr des Anmelderegisters ist nur in den Fällen beizufügen, wenn die 
Anmeldung aus dem, dem laufenden Jahre vorhergehenden datirt. 
3. Ist ein und derselbe Complex mehrere Male innerhalb eines Halbjahrs catastrirt, 
so wird derselbe auch eben so viele Male aufgeführt, wie dieß beispielsweise 
mit Catasternummer 27 geschehen. 
= 5. Diese nur für den Gebrauch bei der Brandversicherungs-Commission bestimmte 
Colonne ist unausgefüllt zu lassen. 
*6— 11. Die beim Abschlusse verbleibenden Bestandsummen werden im nächsten Halbjahre 
wieder im Nachtrage vorgetragen. 
  
Allgemeine Zemerkungen. 
mDie Ortsnachträge sind, wie die Cataster, für jeden Ort gesondert aufzustellen. Beide Nachtrags- 
exemplare sind Seite für Seite übereinstimmend zu schreiben. 
Die Nachträge für eine Ortsabtheilung sind, wie auch bei dem Cataster geschehen, eine jede für 
sich abzuschließen und sind ebenso, wie dort, die neuen Summen der sämmtlichen Abtheilungen 
zur Gesammtsumme des Ortes zusammenzustellen. 
Blose Besitzveränderungen ohne irgend eine gleichzeitige Veränderung in der Catastration der 
versicherten Objecte bedingen keine Aufnahme des betreffenden Grundstücks in einen Nachtrag. 
Wenn die Aufstellung eines Hauptnachtrags nöthig ist, so sind die mit demselben zur Einsendung 
kommenden Ortsnachträge, wie bisher, mit der Nummer des Hauptnachtrags zu bezeichnen. 
Die approbirt zurückgelangten Nachträge sind in einem besonderen Convolute zusammengeheftet 
bei den Ortscatastern aufzubewahren. 
Die im Ortscataster nöthige Anmerkung der Nachtragsnummer bei den veränderten Complexen 
erfolgt in der bisher üblichen Weise. Dasselbe gilt von neuentstandenen Gebäudecomplexen. 
Wird zu Anfertigung der Ortscataster-Nachträge nach dem neuen vereinfachten Formulare das 
nach dem bisherigen Schema, Beilage XVI a der Ausführungsverordnung vom 23. August 1862, 
bedruckte Papier benutzt, so ist dabei nach der Anweisung sub Bb zu verfahren. 
 
	        
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