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Ags 188. Verordnung,
die Abänderung einiger Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung über die
Leistungen für das Militär vom 30. November 1867 betreffend;
vom 16 December 1868.
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In Folge der veränderten Vorschriften, welche vom 1. Januar künftigen Jahres an in Be-
zug auf die Administration der Armee einzutreten haben, machen sich einige Abänderungen
in den Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung über die Leistungen für das Militär
vom 30. November 1867 (Seite 519 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1867) nothwendig, und wird demgemäß unter Aufhebung des ersten Absatzes von
& 70 aCw sowie unter Aufhebung von 9§ 102, 134 und 139 der gedachten Verordnung mit
Allerhöchster Genehmigung Folgendes hiermit verordnet:
& 1. Die tägliche Brodportion des Soldaten beträgt auf Märschen, im Cantonnement, Anstatt des
am Commandoorte, sowie in der Garnison gleichmäßig 1 Pfund 12 Loth. ersten atsees
(v.
2. Die Pferde der reitenden Artillerie (ausgenommen die Zugpferde derselben) Zu § 85.
erhalten nicht schwere, sondern leichte Rationen.
& 3. Spannfuhren, sowie Vorspann-Reitpferde sind sowohl zur Fortschaffung von Anstatt § 102
Militärpersonen, als auch zum Transporte von Militäreffecten und Militärverpflegungs-
gegenständen erforderlich.
§s 4. Die Marschverpflegung wird den Quartiergebern mit — . 5 Ngr. — und, Anstatt § 134.
wenn sie kein Brod gegeben haben, mit —. 3 Ngr. 74 Pf. dergestalt vergütet, daß von
den vollen . 5 Ngr. —
— 2 Ngr. 5 Pf. auf den Marschverpflegungszuschuß,
— 1 2 als Brodgeld — Marsch-Brodgeld — und
—. 1 2 auf den beizutragenden Löhnungstheil des Soldaten
gerechnet werden.
& 5. Alle Spann= und Vorspannleistungen (§ 3 dieser Verordnung, §§ 10 3 fg. der Anstatt § 139.
Allerhöchsten Verordnung vom 30. November 1867) werden nach dem Satze von
— 7 Ngr. 5 Pf.
für das Pferd auf die Meile vergütet.