Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Einhaltung
des  Stundenverteilungs-



Verteilung  der
Unterrichtsstunden
  auf
die  Klassen
und  Lehrer.

Stundenplan.

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Gemäß  den  Bestimmungen  in  §  9  bis  §  81  ist  der  Unterricht  am  Lehrer—
seminare  und  am  Lehrerinnenseminare  in  den  einzelnen  Klassen  und  Fächern  nach
vorstehendem  Stundenverteilungsplane  zu  erteilen.

8  83.  Zur  Abweichung  von  diesem  Stundenverteilungsplane  bedarf  es  der  Genehmigung
  des  Ministeriums.  Diese  wird  aber  nur  erteilt  werden,  wenn  die  Anträge
genügend  begründet  sind,  die  sichere  Erreichung  der  Lehrziele  nicht  gefährdet  und  die
in  §  82  für  die  einzelnen  Klassen  vorgeschriebene  Gesamtzahl  der  wöchentlichen  Unterrichtsstunden
  nicht  vermehrt  wird.

8  84.  (1)  Vor  Ostern  jedes  Jahres  und,  wenn  erhebliche  Anderungen  vorgenommen
  werden  sollen,  auch  vor  Michaelis  ist
a)  eine  Übersicht  über  die  Verteilung  der  Unterrichtsstunden  auf  die  einzelnen
Klassen  des  Seminars  einschließlich  der  Seminarübungsschule  (Stundentabelle),

b)  eine  Ubersicht  über  die  Verteilung  der  Unterrichtsfächer  und  -stunden  auf  die
einzelnen  Lehrer  unter  Angabe  der  Klassenlehrerämter
vom  Direktor  an  das  Ministerium  zur  Genehmigung  einzusenden.

(e)  Bei  der  Verteilung  der  Stunden  ist  zur  Förderung  der  inneren  Verknüpfung
der  Lehrstoffe  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  in  jeder  Klasse  die  verwandten,  einander
ergänzenden  und  voraussetzenden  Lehrfächer  möglichst  in  einer  Hand  liegen.

(s)  Anspruch  auf  bestimmte  Unterrichtszeit  oder  bestimmte  Fächer  und  Klassen
hat  kein  Lehrer;  doch  ist,  soweit  andere  Rücksichten,  namentlich  auf  die  Geschlossenheit
des  Stundenplanes,  auf  die  Arbeits=  und  Freizeit  der  Schüler  und  auf  die  übrigen
Lehrer,  es  gestatten,  berechtigten  Wünschen  entgegenzukommen  und  besonders  der
erlangten  Lehrbefähigung  des  Lehrers  bei  der  Unterrichtsverteilung  möglichst  Rechnung
zu  tragen.

(4)  Es  ist  aber  tunlichst  zu  vermeiden,  daß  einzelne  Lehrer  viele  Jahre  hindurch
ausschließlich  in  denselben  Klassen  unterrichten.  Im  allgemeinen  ist  erwünscht,  daß
einem  Lehrer,  nachdem  er  sich  in  den  Unterricht  einer  Klasse  eingearbeitet  hat,  die
Unterweisung  der  nächsten  Klasse  in  denselben  Fächern  zugewiesen  wird,  so  daß  er
im  Laufe  der  Jahre  im  Wechsel  mit  anderen  Lehrern  die  Schüler  durch  mehrere
Klassen  führen  kann.

§  85.  (1)  Nach  Erlangung  der  ministeriellen  Genehmigung  der  in  §  84  unter  a
und  b  genannten  lbersichten  ist  der  Gesamtstundenplan  beim  Ministerium  einzureichen.
Er  muß  die  Aufeinanderfolge  der  Unterrichtsstunden  aller  Klassen  nach  Tagen,