Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 6. Februar 1868. 
Ministerium des Innern. 
#. v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Statuten 
der Hypotheken-Tilgungscasse zu Dresden. 
2c. 2c. 
* 10. Das Curatorium besteht aus fünf Mitgliedern. Bis zur ersten ordentlichen 
Generalversammlung wählt der Verwaltungsrath der Sächsischen Oypotheken-Versicherungs- 
Gesellschaft die Mitglieder des Curatoriums aus der Zahl der Verbandsmitglieder. Später 
wird das Curatorium in jeder ordentlichen Generalversammlung auf zwei Jahre neu gewählt. 
Das Curatorium ernennt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stell- 
vertreter, deren Namen nach jeder Wahl öffentlich bekannt zu machen sind. Diese Bekannt- 
machung genügt zu ihrer Legitimation. 
2c. 2c. 
  
M 26. Bekanntmachung 
wegen Berichtigung einiger Citate im Gesetze vom 1. December 1864, die Aus— 
übung der Jagd betreffend; 
vom 7. Februar 1868. 
An Stelle der im 4. Alinea des § 7, sowie im §& 8, ferner im ersten und letzten Alinea 
des § 10 und in Nr. 3 des § 26 des Gesetzes vom 1. December 1864, die Ausübung 
der Jagd betreffend (Seite 405 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864), 
angezogenen Paragraphen 4 und 5 dieses Gesetzes sind die Paragraphen 3 und 4, ingleichen 
ist im § 14 an Stelle des § 4 der § 3 zu ritiren, was berichtigend andurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, den 7. Februar 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Weiß.
	        
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