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& 7. Die Aichung und Stempelung der Gewichtsstücke für das Medicinalgewicht von
200 Gramm bis 1 Centigramm wird den Aichämtern zu Budissin, Dresden, Leipzig und
Zwickau, welche von der Normalaichungscommission mit den dazu erforderlichen Normal-
gewichtssätzen und Waagen versehen werden, übertragen.
§ S. Die Aichungs= und Stempelgebühren sind nach folgenden Sätzen zu erheben:
bei der neuen Aichung: bei der Nachaichung:
für ein Gewichtsstück von 200 Gramm. 1 Ngr. — P. 8 Pf.
- -1000der50Gramm—- 8- 7-
- - -20,10oder5- ———- 7 6 —
„ - . 2 ober 1 OD — — 6 5-
- „ - - 0,5 0,o 1 - — — 5 — 4.
& 9. Medicinalgewichte gelten als unrichtig im Sinne von § 14 der Ausführungs-
verordnung zu dem Gesetze vom 12. März 1858 (Seite 52 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1858) und daher für den Gebrauch als unzulässig, wenn die Abweichung
von der Sollschwere bei einem
Gewichtsstücke von 200 Gramm mehr beträgt als 00090 Gramm,
O— 100 " 0%0„ —
— - 50 - - - 0,050 —
— 20 - - = 0,030 —-
- -10 - - - 0,020 -
- - 5 - - - -0),o0 12 -
- - 2 - - - 0,006
- - 1 - - - - 0,004 -
— 0,5 — - - -0,002 -
- - 0,2 " - - - 0,oo2 -
- - 0,1 - - - - 0,002 -
Von den kleineren Gewichtsstücken darf eine Gesammtheit von höchstens 1 Dezigramm
Gewicht um nicht mehr als #lg der Sollschwere von letzterer abweichen.
* 10. Die Prüfung und Aichung der zu Medicinalzwecken bestimmten Waagen steht
sämmtlichen Aichämtern zu. Solche Waagen sind bei der Einlieferung an die Aichämter und
auf den von letzteren auszustellenden Aichscheinen ausdrücklich als Medicinalwaagen zu bezeichnen,
und es ist für jede derselben die größte einseitige Tragfähigkeit, für welche sie bestimmt ist,
anzugeben.
511. Die Empfindlichkeit, welche die Aichämter beim Aichen einer Medicinalwaage zu
Grunde zu legen haben, ist doppelt so groß, als diejenige, bei welcher diese Waage unrichtig