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Die Vorschriften in 88 1 und 2 der Verordnung vom 28. Juli 1853, sowie der Ver-
ordnung vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1859)0 haben auf diese Flurbezirke und die darin von der Eisenbahnlinie betroffenen Grund-
stücke Anwendung zu leiden.
Dresden, den 1 4. Februar 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
30. Deeret
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu der Sparcassenordnung der Stadt
Geringswalde;
vom 10. Februar 1868.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 15b, Absatz
1 und 2 des zweiten Nachtrags zu der Sparcassenordnung der Stadt Geringswalde enthal-
tenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium
des Innern diesen Nachtrag mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen besselben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 0. Februar 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Zweiter Nachtrag
zu der Sparcassenordnung der Stadt Geringswalde.
c. ꝛc.
15b. Verbote gegen Ausantwortung der hinterlegten Pfänder, sowie die Hülfsvoll-
streckung in dieselben sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der
Forderung der Sparcasse noch ein Ueberschuß vorhanden ist.