Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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bei Annaberg, Döbeln, Frankenberg, Großenhain, Meißen, Mittweida, 
Pirna, Reichenbach, Schneeberg, Werdau und Zschopau auf 14 Thlr. 
und bei den nach §& 2 neu hinzugetretenen Mittelstädten . 12 
2. Im zweiten Hauptsatze des & 1 des Gesetzes vom 9. December 185 8 kommt das 
Anfangswort „Concessionirte“ in Wegfall. 
8ST. 
Zu §8 2 des Gesetzes vom 9. December 1858. 
Die im 6 2 des Gesetzes vom 9. December 1 858 nachgelassene Erhöhung der Maximal- 
sätze kann von den Ortsabschätzungscommissionen auch in den Fällen beschlossen werden, wo 
in den Gewerbe= und Personalstenergesetzen und in den beigegebenen Tarifen für ein Gewerbe 
oder eine Function nur ein einziger Steuersatz bestimmt ist und dieser sich nach dem statt- 
findenden Erwerbe im Verhältniß zu den Beiträgen anderer Steuerpflichtigen zu niedrig erweist. 
88. 
Statt § 11 und zu § 12 des Gesetzes vom 23. April 1850, ingleichen statt §8 1 und 2 des Gesetzes vom 
31. Januar 1852. 
A. Branntweinbrenner und Bierbrauer. 
Es haben an Gewerbesteuer alljährlich zu entrichten: 
Branntweinbrenner von jedem vollen Thaler der im vorhergegangenen Jahre 
nach den gegenwärtigen Steuersätzen verrechteten Maischsteuer 
1 „# Pfennig; 
Bierbrauer und zwar: 
a) wenn sie nur obergährige (einfache) Biere produciren, 
fünf Pfennige, 
b) wenn sie entweder ausschließlich, oder neben obergährigen Bieren auch unter- 
gährige Biere Gogenannte Lagerbiere) produciren, 
sieben Pfennige 
von jedem vollen Thaler der im vorhergegangenen Jahre nach den gegenwärtigen Steuer- 
sätzen verrechteten Malzsteuer. 
B. Fleischer und Bäcker. 
1. In großen und Mittelstädten werden behufs der Beiziehung zur Gewerbesteuer aus 
den Fleischern, welche gewerbsmäßig zum Verkaufe Vieh schlachten, 
und 
den Bäckern 
Steuergenossenschaften gebildet, für welche ein Gewerbesteuergesammtquantum bestimmt wird, 
das die Genossenschaften unter sich aufzubringen und zu vertreten haben. 
Bei beiden Kategorieen erfolgt die Berechnung des Gesammtsteuerquantums nach Maßgabe 
der Bevölkerung der betreffenden Stadt dergestalt, daß 
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