Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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in großen Städten 
fünf Pfennige, 
in Mittelstädten 
drei Pfennige 
von jedem Kopfe der Bevölkerung in Ansatz gebracht werden. 
Hierbei werden jedesmal die Ergebnisse der letzten Volkszählung, sobald sie zusammen- 
gestellt worden, jedoch unter Weglassung der nicht vollen Hunderte bei der Einwohnerzahl, in 
der Maße zu Grunde gelegt, daß die bei der Berechnung sich ergebenden Groschen und Pfennige 
weggelassen werden. 
Die Vertheilung des Gesammtsteuerquantums auf die einzelnen Gewerbsgenossen geschieht 
durch einen Ausschuß derselben unter Leitung eines Mitglieds der Verwaltungsobrigkeit. 
Die Verwaltungsobrigkeit hat den Ausschuß zu wählen und dabei darauf, daß darin die 
kleineren, mittleren und größeren Geschäfte gehörig vertreten sind, Bedacht zu nehmen. Die 
Mitgliederzahl hängt von dem Ermessen der gedachten Behörde ab, es soll jedoch von 10 Ge- 
werbsgenossen mindestens einer in den Ausschuß berufen werden. 
Für die Individualbesteuerung gilt in der Regel 
in großen Städten der Betrag von 
zwei Thalern, 
und 
in den Mittelstädten der Betrag von 
einem Thaler 
als Minimalsatz. Ausnahmsweise und im Falle dringenden Bedürfnisses können jedoch diese 
Minimalsätze bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wodurch aber das Gesammtsteuerquantum 
nicht vermindert werden darf. 
2. In kleinen Städten und auf dem platten Lande werden Fleischer und Bäcker nach 
Maßgabe des Umfangs ihrer Geschäfte dergestalt abgeschätzt, daß, soweit es nach äußerer 
Beurtheilung des Geschäftsbetriebs geschehen kann, ein angemessenes Verhältniß mit den Ge- 
werbesteuerbeiträgen in den benachbarten großen oder Mittelstädten hergestellt wird. 
Als Minimalsatz gilt der Betrag von 
fünfzehn Neugroschen. 
3. Die Bestimmungen im & 12 des Gesetzes vom 23. April 1850 unter 1 und 4 
treten, soweit sie das Fleischergewerbe betreffen, außer Wirksamkeit. 
9#. 
Zu 8 31 des Gesetzes vom 24. December 1845. 
Mahlgänge, die nicht vollständig nach dem amerikanischen Systeme eingerichtet, jedoch wegen 
verbesserter Construction leistungsfähiger, als gewöhnliche deutsche Gänge sind, und unter ver- 
schiedenen Namen, wie „halbamerikanische, deutsch-amerikanische, Cylindergänge“ 2c. vor- 
kommen, sind für jeden Betriebsmonat mit
	        
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