Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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13. 
Zu § 45 des Gesetzes vom 24. December 1845. 
Die Bestimmung im §& 45, 3 des Gesetzes vom 24. December 1845, wonach bei Be- 
amten 2c. steigende und fallende Emolumente und Naturalbezüge nach den in den Anstellungs- 
urkunden oder sonst Seiten der Anstellungsbehörde dafür festgestellten Beträgen in Ansatz ge- 
bracht werden sollen, kommt in Wegfall. Vielmehr sind dergleichen Bezüge durchgängig nach 
einem dreijährigen Durchschnittsbetrage, worüber in den Einwohnerverzeichnissen Auskunft zu 
geben ist, in Ansatz zu bringen. 
Dienstwohnungen jedoch sind auch fernerhin nach dem bestallungsmäßig dafür ausgedrückten 
Werthsbetrage zu veranschlagen. 
814. 
Zu § 46 und Tarif C des Gesetzes vom 24. December 1845. 
Schriftsteller, welche durch schriftstellerische Thätigkeit Erwerb finden, sind, auch wenn 
sie nicht als Redactoren von Zeitschriften fungiren und, sofern sie nicht der Gewerbesteuer 
oder der Personalsteuer in der 1., 2. oder 5. Unterabtheilung unterliegen, nach den in dem 
Tarife C des Gesetzes vom 24. December 1845 für Redactoren von Zeitschriften be- 
stimmten Sätzen ihrem Erwerbe entsprechend zur Personalsteuer 2. Unterabtheilung beizuziehen. 
Was dem entgegen im genannten Tarife bei der Position „Schriftsteller“ vorgeschrieben 
ist, wird aufgehoben. 
15. 
Statt § 4 des Gesetzes vom 31. Januar 1852. 
Die Bestimmung in §& 4 des Gesetzes vom 31. Januar 1852 wird aufgehoben. 
Vielmehr ist das Einkommen von Inländern aus ausländischem Grundbesitze, oder von 
im Auslande befindlichen Gewerbsetablissements ohne Ausnahme in dem Betrage, in welchem 
es nach Sachsen bezogen wird, zur hierländischen Personalsteuer 4. Unterabtheilung beizuziehen. 
16. 
Zu § 53 des Gesetzes vom 24. December 1845. 
Die Bestimmung im § 53,2 des Gesetzes vom 24. December 1845 wird aufgehoben. 
Die allgemeine Vorschrift im §& 3 des nurgedachten Gesetzes erleidet daher auch auf die 
Personalsteuer 5. Unterabtheilung Anwendung. 
817. 
Zu § 27 des Gesetzes vom 23. Aprik 1850. 
Das, was im Gesetze vom 23. April 1850, &# 27 unter 1c und 4 vorgeschrieben 
ist, findet auch auf Reclamationen gegen die Individualsteuersätze der Fleischer und Bäcker in 
großen und Mittelstädten Anwendung.
	        
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