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38. Bekanntmachung,
den Anschluß einiger Hamburgischen Gebietstheile an den Zollverein betreffend;
vom 6. März 1868.
In Folge einer Vereinbarung mit der freien und Hansestadt Hamburg sind die nachstehend
bezeichneten Hamburgischen Gebietstheile:
die Dorfschaft Geesthacht, das Städtchen Bergedorf mit dem nördlich von der Brook—
wetterung und dem alten Eisenbahndamme belegenen Theile des städtischen Ackerlands
und demjenigen Theile von Billwärder an der Bille, welcher im Norden des Ham—
burg-Bergedorfer Eisenbahndammes zwischen diesem und der Bille einerseits und
andererseits zwischen Bergedorf und der Hamburgischen Accise-Linie oberhalb der blauen
Brücke belegen ist,
vom 11. vorigen Monats ab dem Zollvereine angeschlossen worden. Nachdem die Einrichtung
der Zollverwaltung in diesen Gebietstheilen, sowie die Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren
beendigt ist, tritt nunmehr der vertragsmäßige freie Verkehr zwischen dem Gesammtzollvereine
und den gedachten Gebietstheilen ein.
Von den einer inneren indirecten Steuer unterliegenden Gegenständen: Branntwein, Bier
und Tabak, tritt vor der Hand nur der Tabak in den freien Verkehr zwischen den übrigen,
zum Norddeutschen Bunde gehörigen Zollvereinsstaaten und Gebietstheilen einerseits und den
angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen andererseits. Hingegen gelangen, da die Be-
steuerung des Branntweins und Bieres nach Maßgabe der Bestimmungen in Preußen und den
übrigen betheiligten Staaten des Norddeutschen Bundes für die angeschlossenen Hamburgischen
Gebietstheile noch nicht angeordnet ist, von dem aus diesen Gebietstheilen übergehenden Brannt-
weine und Biere die bestehenden Uebergangsabgaben zur Erhebung, während bei der Ueberfuhr
dahin die Erstattung der Steuer nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften stattfindet.
Dieß wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 6. März 1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.