Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Personalservis für Offiziere 2c. ist mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Competenz an 
Wohnungsgelaß in Garnisonen, sowie bei Cantonnements und Commandos, deren Dauer von 
vornherein auf einen 6 Monate übersteigenden Zeitraum festgesetzt ist, ein höherer, als bei 
Cantonnements und Commandos von kürzerer oder unbestimmter Dauer, bei Märschen u. s. w. 
Für den Personal-Wohnungsraum incl. Kochgelegenheit 2c. wird zwei Dritttheil, für 
Möbel, sowie das Stubenfeuerungs= und Erleuchtungsmaterial je ein Sechstheil des jährlichen 
Personalservises gerechnet. Im Falle für Mannschaften keine Kochgelegenheit nebst Utensil 
und Brennmaterial gewährt wird, ist hierauf ein Sechstheil des Personalservises in Abzug 
zu bringen. . 
§2.FürGeschäftslocalewird,soferndieselbennichtinNaturundohne 
Entschädigung gewährt werden, sowohl zur Selbstbeschaffung an Selbstmiether als an 
die Gemeinden ein besonderer Entschädigungssatz gewährt, in welchem die Vergütung für 
Wohnungsraum in Höhe von 3, für Ausstattung sowie Beheizung und Erleuchtung in Höhe 
von je 1 des Jahresbetrags enthalten ist. 
Auf Geschäftszimmer im Sinne dieses Paragraphen haben Anspruch alle mit einem oder 
mehreren etatmäßigen Schreibern versehene Commando-Behörden, Truppen-Commandeure, 
Institute und Administrations-Behörden. 
83. In dem Servise der Offiziere und oberen Militärbeamten aller Grade ist auch 
die Entschädigung für das Wohnungsbedürfniß der Dienerschaft enthalten, und wird daher 
bei sämmtlichen Offizieren der Servis für die Burschen, bez. Diener bei keiner Charge eines 
Offiziers oder oberen Militärbeamten besonders gewährt. 
&# 4. Für Cantonnementsquartiere wird der Servis nur auf die Tage, mit Ausschluß 
des Abgangstags, gewährt, an welchen dieselben von den Truppen wirklich belegt gewesen sind. 
Fällt Ankunft und Abzug auf einen und denselben Tag, so findet eine Vergütung überhaupt 
nicht statt. Es wird jedoch die etwaige Serviszahlung an die bequartierten Communen durch 
die bei den Divisionsübungen stattfindenden Feld= und Vorposten-Dienstübungen in kleinen 
gemischten Detaschements ohne Cantonnementswechsel nicht unterbrochen. 
Hiernach und nach § 1 dieser Verordnung gelangt die bisherige Bestimmung, daß der 
Servis den Communen bei der Naturalquartiergewährung nur dann gezahlt werde, wenn diese 
letztere eine dreitägige Dauer übersteige, in Wegfall. 
65. Vorstehende Bestimmungen treten vom 1. April dieses Jahres an in Kreft. 
Dresden, am 15. März 1868. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
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