Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Privilegien. 
— 196 — 
& 45. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten des Spar= und Vorschußvereins Lindenau-Plagwitz; 
vom 12. März 1868. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 68 35 und 
44, Absatz 2 und 3 der Statuten des Spar= und Vorschußvereins Lindenau-Plagwitz 
enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Mini- 
sterium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen der- 
selben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 12. März 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins Lindenau-Plagwitz. 
2c. 2c. 
35. Der Vorsitzende des Verwaltungsraths und der Director, beziehendlich deren 
Stellvertreter haben in jeder Beziehung und Rechtsangelegenheit den Verein activ und passiv 
gegen Mitglieder und gegen Dritte bei allen gerichtlichen Angelegenheiten, auch Eidesleistungen, 
zu vertreten. Sie bedürfen dazu weiter keiner Legitimation, als die der öffentlichen Bekannt- 
machung ihrer Wahl. 24 4c. 
ä44. Bei Rückgabe der dem Spar= und Vorschußvereine Lindenau-Plagwitz für bei 
ihm erhobene Vorschüsse bestellten Pfänder, beziehendlich bei Auszahlung des lleberschusses, sind 
der Director und Cassirer ermächtigt, die Person, welche den Pfandschein überbringt, als zum 
Rückempfange des Pfandes, sowie zur Erhebung des Ueberschusses legitimirt anzusehen, doch 
ist diese Bestimmung auf dem Pfandscheine zu bemerken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen Schuld- 
betrags und Rückgabe des Pfandscheins abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Director 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Vollstreckung von Hülfe in dieselben 
sind nur zu beachten, wenn der Pfandschein mit beigebracht wird, und erstrecken sich dieselben 
nur auf den nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins etwa noch verbliebenen Ueberschuß. 
2c. 2c. 
  
Fromm.
	        
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