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As 46. Bekanntmachung,
die Bestimmungen über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen
im Norddeutschen Telegraphen-Gebiete betreffend;
vom 18. März 1868.
Von dem Kanzler des Norddeutschen Bundes ist eine Zufammenstellung der Bestimmungen
über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen im Norddeutschen Telegraphen—
Gebiete erlassen worden, welche hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, am 18. März 1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schreiner.
Zusammenstellung
der Bestimmungen über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen
im Norddeutschen Telegraphen -Gebiete .
A. Gebührenfreiheiten für Depeschen, welche innerhalb des Norddeutschen
Telegraphen-Gebiets bleiben.
§ 1.
Auf den Telegraphen-Linien des Norddeutschen Bundes genießen, außer den Telegraphen-
Dienst-Depeschen, die Gebührenfreiheit:
1. die von den Mitgliedern der Regentenhäuser sämmtlicher Staaten des Norddeutschen
Bundes und der Fürstlichen Häuser von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-
Sigmaringen, sowie die in deren Auftrage von den Angehörigen, den Beamten der
Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten aufgegebenen Depeschen;
2. die von den Senaten der freien Städte Bremen, Hamburg und Lübeck in reinen Staats-
oder Bundes-Dienstangelegenheiten aufgegebenen Depeschen;
3. die Depeschen, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen
Bundes während ihrer Anwesenheit in Berlin in reinen Dienstangelegenheiten auf-
gegeben werden;
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*) Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf denjenigen Theil des Großherzogthums Hessen, welcher
dem Norddeutschen Bunde nicht angehört; dagegen finden dieselben nicht Anwendung auf die Staats-Depeschen,
asfeinn zmischen den Hohenzollernschen Landen und dem übrigen Theile des Norddeutschen Telegraphen-
ebiets.