Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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4. die Depeschen der Militär- und Civil-Behörden des Bundes, sowie der diplomatischen 
Agenten und der Staats-Verwaltungs-Behörden der Bundesstaaten mit Einschluß 
der solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, wenn diese Depeschen reine 
Bundes- oder Staats-Dienstangelegenheiten betreffen; 
5. die amtliche telegraphische Correspondenz der Gerichte, Staatsanwaltschafts-Beamten 
und Polizei-Behörden, resp. der als solche fungirenden Ortsbehörden (Magistrate, 
Bürgermeister) falls bei dieser Correspondenz ein reines Dienst-Interesse obwaltet, 
sowie die Steckbriefe der Gerichte, Staatsanwaltschafts-Beamten und Polizei-Behörden, 
falls schon beim Erlasse der Steckbriefe außer Zweifel steht, baß eine Person, welche 
für die Kosten aufzukommen hat, überhaupt nicht vorhanden ist; 
6. die Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen, Eisenbahn-Stationen und Eisenbahn- 
Beamten an vorgesetzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und Betriebs- 
störungen. 
Welche Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen rc. außerdem gebührenfrei anzu- 
nehmen und zu befördern sind, ist durch Special-Verträge festgesetzt. 
B. Gebührenfreiheiten für Depeschen nach den nicht zum Norddeutschen 
Bunde gehörenden Staaten. 
82. 
Depeschen, welche von den im & 1 unter 1, 2 und 4 bezeichneten Allerhöchsten resp. 
Höchsten Herrschaften, Senaten, Behörden und Beamten nach der Schweiz, nach Italien, 
Malta, Egypten, Indien, nach Spanien und Portugal, nach Schweden und Norwegen, nach 
Rußland, nach Großbritannien, Irland, Amerika aufgegeben werden, genießen, wenn ihre 
Beförderung ohne Berührung der Linien eines zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- 
Vereine gehörenden Staates (Oesterreich, Bayern, Württemberg, Baden, Niederlande) erfolgen 
kann, für die Beförderungsstrecke innerhalb des Norddeutschen Telegraphen-Gebiets die Ge- 
bührenfreiheit. 
Depeschen nach den ebengenannten Staaten des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- 
Vereins, ferner Depeschen, welche diese Staaten transitiren, endlich Depeschen nach Belgien, 
Frankreich und Dänemark sind stets,) auch für die Beförderungsstrecke innerhalb des Nord- 
deutschen Telegraphen= Gebiets, gebührenpflichtig. 
Auch für die telegraphische Correspondenz der im § 1 unter 5 und 6 bezeichneten Be- 
hörden und Beamten, wenn die diesfälligen Depeschen über das Telegraphen= Gebiet des 
  
*) Telegraphen-Dienst-Depeschen sind sowohl im Verkehre mit den Vereins-Staaten, als auch im inter- 
nationalen Verkehre gebührenfrei.
	        
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