Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Sind gebührenfrei zu befördernde Depeschen von Behörden zwar mit dem Namen des 
Chefs oder eines der dirigirenden Beamten unterzeichnet, augenscheinlich aber nicht mit seiner 
eigenhändigen Unterschrift versehen, so müssen vieselben von dem mit der Anfertigung beauf- 
tragten Beamten dahin beglaubigt sein, daß dieselben von dem Chef der Behörde ausgehen 
und in seinem Auftrage mit seiner Namensunterschrift versehen worden sind. 
86. 
In allen Fällen, wo der Inhalt der zur gebührenfreien Beförderung aufgelieferten De— 
peschen ergiebt, daß in materieller oder formeller Hinsicht eine mißbräuchliche Benutzung des 
Telegraphen vorliegt, müssen solche Depeschen von den Telegraphen-Stationen an die vor— 
gesetzte Telegraphen-Direction abschriftlich eingereicht werden. In dem Begleit-Berichte zu 
den Abschriften sind die Gründe der Einsendung näher zu erörtern. 
Berlin, den 19. Februar 1868. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Graf von Bismarck-Schönhausen. 
  
Letzte Absendung: am 27. März 1868.
	        
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