Gelch-und Verordnungel lalt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1868.
47. Gesetz,
die Publication der Kirchenvorstands= und Synodalordnung, sowie die Vertretung
der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden betreffend;
vom 30. März 1868.
Wagn, Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
220. 126. 2c.
haben die von Unseren in Evangelieis beauftragten Staatsministern vorgeschlagene Kirchen-
vorstands= und Synedalerdnung für die evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs Sachsen
Unseren getreuen Ständen zur Begutachtung beziehendlich Genehmigung vorlegen lassen und
ertheilen nunmehr derselben, wie solche mit Rücksicht auf die ständische Erklärung unter heuti-
gem Tage erlassen wird, Unsere landesherrliche Genehmigung. Wir wollen auch und befehlen
hierdurch allen Unseren Behörden und Unterthanen, welche sie angeht, daß sie nach dieser
Kirchenvorstands= und Synodalordnung sich achten und derselben in allen Punkten nachgehen.
Demnächst verordnen Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
81.
Das Gesetz vom 30. März 1844, die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchen—
gemeinden in Rechtsstreitigkeiten betreffend, § 2 des Gesetzes vom 12. December 1855, die
Aufbringung des Bedarfs für Kirchen und Schulen betreffend, und die 9§ 273, 274 und
275 der allgemeinen Städteordnung, wiefern sie die Vertretung der Stadtgemeinden in kirch-
lichen Angelegenheiten den Stadtverordneten übertragen, werden hierdurch aufgehoben.
Es bleiben jedoch die durch diese Gesetze geordneten Vertreter noch so lange in Wirksam-
keit, bis die nach der neuen Kirchenvorstands= und Synodalordnung für die evangelisch-
lutherische Kirche des Königreichs Sachsen zu wählenden Kirchenvorstände eingesetzt sein werden.
6 2.
Sollen zur Ausführung eines vom Kirchenvorstande gefaßten Beschlusses Anlagen in der
Gemeinde erhoben werden, so sind vor dessen Ausführung beziehendlich die durch die allge-
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