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817.
Dauer des Amtes. Ergänzung im Laufe einer Wahlperiode.
Das Amt wird auf sechs Jahre übernommen, jedoch so, daß allemal nach drei Jahren
die Hälfte der Kirchenvorsteher ausscheidet. Diese Hälfte wird nach den ersten drei Jahren,
insofern nicht eine gütliche Vereinigung darüber unter den Mitgliedern stattfindet, durch das
Loos bestimmt. Später treten allemal Diejenigen ab, welche sechs Jahre zuvor gewählt
worden sind.
Die Abtretenden sind jedoch wieder wählbar.
Scheiden im Laufe der dreijährigen Wahlperiode von der Gemeinde gewählte Kirchenvor—
steher aus, so werden die erledigten Stellen, so lange der Kirchenvorstand wenigstens noch aus
drei gewählten Mitgliedern besteht, von diesem selbst durch Zuwahl auf die noch übrige Amts—
dauer der Ausgeschiedenen wieder ersetzt, außerdem findet außerordentliche Ergänzungswahl
durch die Kirchengemeinde statt.
Vertreter der Exemten werden auch in diesem Falle von den übrigen Exemten gewählt.
Bestehenden localstatutarischen anderen Bestimmungen ist auch hierbei nachzugehen (vergl.
88 3 und 6).
818.
Wirkungskreis des Kirchenvorstands.
Der Kirchenvorstand soll im Allgemeinen, im steten Hinblicke auf den Beruf der
Kirchengemeinde (§ 1), an seinem Theile zur Verwirklichung ihrer Aufgabe nach Kräften bei-
tragen. Er hat daher in's Besondere folgende Obliegenheiten und Befugnisse:
1. Erhaltung von Zucht und Sitte und Belebung des christlichen Sinnes in der Kirchen-
gemeinde;
2. Aufsicht über würdige Feier der Sonn= und Festtage, Aufrechthaltung und Beförderung
der äußeren Ordnung beim Gottesdienste;
Aufssicht über die kirchlichen Gebäude und deren Gebrauch;
4. die unter Mitwirkung des Kirchenpatrons zu vollziehende Verwaltung und nächste Be-
aufsichtigung des Vermögens der Kirche und der ihr gewidmeten oder sonst mit dem
Kirchenvermögen verbundenen Stiftungen;
5. die Controle über Verlösung der Kirchensitze und Grabstellen und über Führung der
bezüglichen Register;
6. Mitwirkung und Erklärung Namens der Gemeinde bei Aenderungen des Kirchenbezirks,
der localen kirchlichen Einrichtungen, der Kirchenämter und der Liturgie;
7. Ausübung der Rechte, welche bei der Besetzung der geistlichen Stellen und der niederen
Kirchenämter der Kirchengemeinde zustehen, und Aufsicht über die niederen Kirchendiener;
8. Wahlen zur Synode;
9. Vertretung des Kirchenlehns und der Kirchengemeinde in Rechtsangelegenheiten,
1868. 27