Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Wo es bei der Gleichheit des Kirchen- und Schulbezirks oder sonst ausführbar ist, können 
sich der Kirchen- und Schulvorstand dahin vereinigen, daß alle Geschäfte des letzteren auf 
den ersteren übergehen. 
19. 
Zu 1. 
Der Kirchenvorstand soll nicht blos durch ein ehrbares und christliches Leben seiner ein- 
zelnen Mitglieder der Kirchengemeinde mit einem guten Beispiele vorleuchten, sondern auch 
durch besonnene Anwendung aller sich hierzu eignenden Mittel ebenso lebendiges Christenthum 
in der Gemeinde im Ganzen und in ihren einzelnen Gliedern fördern, als dasjenige, was 
sitten= und seelenverderblich wirken kann, nach Kräften hindern. 
Den einzelnen Kirchenvorstehern steht ein amtliches Urtheil über das Privatleben Anderer 
nicht zu, sie haben vielmehr ihre Wirksamkeit in obiger Beziehung nur inmitten des Kirchen- 
vorstands auszuüben. 
820. 
Zu 2. 
In der angegebenen Beziehung haben die Kirchenvorsteher über die Befolgung der allge- 
meinen Gesetze und localen Ordnungen zu wachen und die Geistlichen in ihrer darauf gerich- 
teten Thätigkeit zu unterstützen. 
Der Pfarrer und alle übrigen Geistlichen sind in ihrer persönlichen Amtsthätigkeit, was 
Lehre, Seelsorge, Verwaltung der Sacramente und die übrigen heiligen Handlungen, sowie 
auch ihre amtliche Geschäftsführung anlangt, von dem Kirchenvorstande unabhängig. 
Sollten jedoch die Kirchenvorsteher in der Amtsführung oder in dem Wandel des Pfarrers 
oder eines anderen Geistlichen der Parochie etwas wahrnehmen, was seiner amtlichen Stellung 
oder dem Wohle der Gemeinde zuwider ist, so sind sie so befugt als verpflichtet, solches im 
Kirchenvorstande zur Sprache zu bringen, welcher nöthigenfalls dem Superintendenten, be- 
ziehendlich der Kircheninspection, Anzeige davon zu machen hat. 
821. 
Zu 3. 
Der Kirchenvorstand hat dafür zu sorgen, daß die Kirche und die derselben gehörigen, 
namentlich die den Kirchendienern zu ihrem Gebrauche überwiesenen Gebäude, die Gottes- 
äcker und Gottesackermauern und andere dergleichen Anlagen im baulichen, dem Bedürfnisse 
allenthalben entsprechenden Stande erhalten werden. 
Er hat über alle zu diesem Zwecke vorzunehmenden Bauten Beschluß zu fassen und — 
nachdem, soweit Anlagen erforderlich sind, die Erklärung der in den J## 2, 4 und 5 des Ge- 
setzes über die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden vom heutigen Tage 
genannten Betheiligten eingeholt, endlich in den, specieller Cognition der Behörde vorbehalte-
	        
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