— 212 —
8 23.
Zu 5.
Der Kirchenvorstand hat darüber zu wachen, daß die Verlösung der Kirchenstühle, wo
eine solche stattfindet, und die Anweisung der Grabstellen auf den Gottesäckern ordnungs-
mäßig erfolge, auch etwa vorhandenen Gottesackerordnungen nachgegangen werde.
Um die gehörige Verrechnung der erhobenen Gebühren in der Kirchrechnung oder Gottes-
ackercassenrechnung controliren zu können, ist er befugt, in die über Kirchenstühle und Grab-
stellen von dem Pfarrer oder anderen Beamten zu führenden Register Einsicht zu nehmen.
824.
Zu 6.
Bei Veränderungen der Grenzen des Parochialbezirks ist der Kirchenvorstand, damit er die
Interessen der betheiligten Gemeinden wahren könne, zu hören. Derselbe kann auch aus
eigener Bewegung Anträge auf solche Veränderungen stellen.
Abänderungen in der allgemein eingeführten Liturgie sind kein Gegenstand der Berath—
ung und Cutschließung einzelner Kirchengemeinden und ihrer Organe, sondern stehen nur dem
landesherrlichen Kirchenregimente, unter Vernehmung mit der Synode (§ 40), zu. Ueber Ab-
änderung blos localer liturgischer Einrichtungen kann jedoch der Kirchenvorstand berathen und
beschließen, nur bedarf ein dießfallsiger Beschluß der Bestätigung der Kircheninspection.
Wo endlich die allgemeinen Kirchengesetze und Verordnungen den Gemeinden eine Stimme
zugestehen oder die Wahl frei lassen, z. B. bei Einrichtung neuer oder Aufhebung bestehender
localer Gottesdienste, bei Einführung eines neuen, im Lande genehmigten Gesangbuchs, Kate-
chismus und dergleichen, ist der Kirchenvorstand zu befragen und hat sich für die Gemeinde
zu erklären. «
825.
Zu 7.
Der Kirchenvorstand hat, so viel an ihm ist, dafür zu sorgen, daß nach Erledigung eines
geistlichen Amtes dessen Wiederbesetzung rechtzeitig erfolge.
Vor jeder Designation eines Geistlichen ist der Collator verpflichtet, dem Kirchenvor-
stande Diejenigen, welche sich um das erledigte Amt beworben haben, oder auf welche er
auch ohne Bewerbung sein Absehen zu richten gemeint ist, namhaft zu machen.
Hat bierauf der Kirchenvorstand binnen vier Wochen Diejenigen bezeichnet, welche nach
seiner Ansicht die Kirchengemeinde vorzüglich berücksichtigt zu sehen wünscht, so steht dem
Collator die freie Wahl unter den sowohl von ihm, als auch vom Kirchenvorstande Genannten zu.
Nach erfolgter Designation und nach abgehaltener Probepredigt des Designirten hat der
Kirchenvorstand binnen längstens acht Tagen nach letzterer sich Namens der Gemeinde darüber zu