Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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für Rechtspflege und Verwaltung betreffend (Seite 150 des Gesetz- und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1855), soweit nicht ausdrücklich durch gegenwärtige Kirchenvorstands- und Synodal— 
ordnung etwas Anderes bestimmt ist. · 
Der Kirchenvorstand vertritt ferner: 
b) die Kirchengemeinde nicht nur in Rücksicht ihrer kirchlichen Interessen, sondern 
auch in Rechtsangelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten gegen jeden Dritten, sowie gegen Einzelne 
in ihrer Mitte. 
Die durch das Gesetz vom 30. März 1844 (Seite 140 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1844) geordnete Vertretung der Kirchengemeinden in Rechtsstreitigkeiten 
geht daher auf den Kirchenvorstand über. Inwieweit hierbei auch die Vertreter der politischen 
Gemeinden zu concurriren haben, ist nach § 2 des unterm heutigen Tage erlassenen Gesetzes 
über die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden zu beurtheilen. 
827. 
Das Amt eines Kirchenvorstehers ist unentgeltlich zu verwalten. 
Das Amt eines Kirchenvorstehers ist ein Ehrenamt und daher unentgeltlich zu verwalten. 
Den Rechnungsführern kann für ihre besondere Mühwaltung aus dem Kirchenvermögen 
oder anderen hierzu geeigneten Fonds mit Genehmigung der Kircheninspection eine angemessene 
Vergütung ausgesetzt werden. Nothwendige Verläge, welche die Kirchenvorsteher bei Verricht- 
ung ihrer Amtsgeschäfte zu bestreiten haben, werden denselben aus dem Kirchenvermögen ersetzt, 
auch wird ihnen für amtliche Reisen eine billige Entschädigung gewährt. 
828. 
Versammlungen und Beschlüsse des Kirchenvorstands. 
Der Kirchenvorstand versammelt sich, von dem Vorsitzenden einberufen, mindestens viertel— 
jährig ein Mal. Der Vorsitzende kann auch außerordentliche Versammlungen veranstalten 
und ist dazu verpflichtet, wenn die Hälfte der Kirchenborsteher Solches beantragt. 
Er beschließt nach Stimmenmehrheit; zu einem giltigen Beschlusse ist die Anwesenheit 
von zwei Dritttheilen seiner Mitglieder erforderlich. 
Bei Stimmengleichheit gebührt dem Vorsitzenden die Entscheidstimme. 
Der Vorsitzende führt, wenn nicht von ihm ein geeigneter Beamter zur Protocollführung 
verwendet werden kann, oder vom Kirchenvorstande ein Protocollführer gewählt wird, über die 
Verhandlungen ein Protocoll, in welches wenigstens alle Beschlüsse einzutragen sind, verwahrt 
die Acten, sorgt für die Ausführung der Beschlüsse und vermittelt die Geschäftsverbindung 
mit der Kircheninspection und anderen Behörden. Er hat auch das Recht, Beschlüsse, die 
er bedenklich findet, nach Beschaffenheit der Sache dem Superintendenten oder der Kirchen— 
inspection vorzulegen und die Ausführung bis zu deren Entscheidung auszusetzen.
	        
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