Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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gleichheit das Loos, welches für Abwesende durch ein von dem Wahlcommissar aufgerufenes 
Mitglied der Wahlversammlung gezogen wird. 
Zweifel über die Wählbarkeit eines gewählten Abgeordneten entscheidet die Synode. 
839. 
Zusammentritt. 
Die Synode wird von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern berufen und 
tritt auf die an die Abgeordneten ergehenden Ladungen in Dresden zusammen. 
Bei seinem ersten Eintritte in die Synode hat jedes Mitglied ein Gelöbniß abzulegen, 
für welches bei der ersten Synode die Formel von den in Evangelicis beauftragten Staats- 
ministern zu bestimmen ist, während die endgiltige Feststellung dieser Formel der Vereinbarung 
zwischen der ersten zusammentretenden Synode und dem Kirchenregimente vorbehalten bleibt. 
Die Synode hat unter dem Vorsitze eines Alterspräsidenten einen Präsidenten, dessen Stell— 
vertreter und zwei Secretäre aus ihrer Mitte zu wählen. Diese Wahlen erfolgen durch absolute 
Stimmenmehrheit. Wenn eine Wahl zu wiederholen ist, so entscheidet bei der dritten Ab— 
stimmung relative Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit das Loos. 
840. 
Rechte und Obliegenheiten der Synode. 
Die Erlassung von Gesetzen, welche den Cultus oder die Kirchenverfassung betreffen, und 
die Abänderung allgemeiner kirchlicher Einrichtungen ist an die Zustimmung der Synode gebunden. 
Auch wird das Kirchenregiment alle wichtigeren, das Interesse der Landeskirche berühren— 
den Fragen der Synode zur Erklärung vorlegen. 
Dieselbe hat daher vor allem Anderen mit den Vorlagen sich zu beschäftigen, welche ihr 
von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern gemacht werden, und solche zu erledigen; 
es steht ihr aber auch frei, von einzelnen Mitgliedern, von den Kirchenvorständen, beziehend— 
lich Diöcesanversammlungen angeregte geeignete Gegenstände zu berathen, darauf bezügliche 
Anträge zu stellen und Beschwerden über kirchliche Behörden, Geistliche und Kirchendiener zu führen. 
Sie richtet ihre Schriften und etwaige Beschwerden über das Ministerium des Cultus 
an die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
841. 
Geschäftsordnung. Beschlüsse. 
Berathungen und Beschlüsse der Synode können nur bei einer Anwesenheit von min— 
destens zwei Dritttheilen der 88 33 und 35 bestimmten Zahl der Mitglieder stattfinden. 
Sie beschließt durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung in 
der nächsten Sitzung zu wiederholen und, wenn auch dann eine Stimmenmehrheit nicht erlangt 
wird, so entscheidet die Stimme des Präsidenten.
	        
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