Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 220 — 
& 49. Verordnung, 
die Einsetzung der Kirchenvorstände, sowie die Einrichtung und Abnahme der 
Kirchrechnungen betreffend; 
vom 30. März 1868. 
N &2 der unter heutigem Tage bekannt gemachten Kirchenvorstands= und Synodal- 
ordnung für die evangelisch--lutherische Kirche des Königreichs Sachsen ist in jeder Kirchen- 
gemeinde — zur Zeit mit Ausnahme der Oberlausitz — ein Kirchenvorstand zu errichten 
und es wird zu Ausführung dieser Vorschrift, sowie zugleich wegen der nach § 22, Aksatz 6 
vorbehaltenen Regelung des Kirchrechnungswesens Folgendes hiermit verordnet: 
J. 
Zu 83 3 und 6. 
Die Kircheninspectionen haben wegen der erstmaligen Bestimmung der Zahl der Kir— 
chenvorsteher, sowie wegen Feststellung des Zahlenverhältnisses der Vertretung sowohl der ein— 
zelnen eingepfarrten Gemeinden, als auch der vom Gemeindeverbande eximirten Grundstücke, 
unverweilt den Vertretern der zu jeder Parochie gehörigen politischen Gemeinden und den vom 
politischen Gemeindeverbande eximirten Grundstücksbesitzern Vorschläge zu machen und deren 
Erklärung hierüber zu erfordern. 
Wird dadurch Einverständniß unter den Betheiligten nicht erzielt, so hat die Kirchen— 
inspection mit Rücksicht auf die Bevölkerung und die Beitragsleistung zu den Parochiallasten 
das deshalb Nöthige festzustellen und den Betheiligten bekannt zu machen. Auch ist dem 
Pfarrer von der getroffenen Festsetzung sofort Nachricht zu geben. 
Nichtsächsische, in diesseitige Kirchen eingepfarrte Rittergüter und Gemeinden sind ebenso 
wie die inländischen zu behandeln. 
II. 
Zu § 8. 
Sobald die Art der vorläufigen Zusammensetzung des Kirchenvorstands feststeht, hat der 
Pfarrer für die Aufstellung von Listen der Stimmberechtigten Vorsorge zu treffen und zu dem 
Ende alle selbstständigen Hausväter in der Kirchengemeinde, die das 25. Lebensjahr erfüllt 
haben, von der Kanzel aus, nach Befinden auch noch durch öffentliche Blätter und Anschläge 
an den Kirchthüren, unter Einräumung einer Frist von längstens 14 Tagen, zur Anmeldung 
aufzufordern und darauf hinzuweisen, daß sie nur nach vorgängiger Anmeldung und Aufnahme 
in die Wählerliste zur activen Betheiligung an der Wahl berechtigt sind. 
Diese Anmeldung kann sowohl mündlich als schriftlich geschehen und ist in Parochieen, 
die aus mehreren politischen Gemeinden bestehen, dadurch möglichst zu erleichtern, daß für jede 
einzelne Gemeinde eine besondere Anmeldestelle errichtet und bezeichnet wird.
	        
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