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Für die erste Wahl hat der nach § 10 zu bestellende Wahlausschuß — später der Kir-
chenvorstand — festzusetzen, ob die Stimmgebung mündlich oder schriftlich erfolgen soll.
Die Wahl des Vertreters, oder der Vertreter der vom Gemeindeverbande eximirten
Grundstücksbesitzer (§J 6, Absatz 2) ist den letzteren, wenn sie nicht die Leitung ihrer Wahl-
handlung durch den Wahlausschuß verlangen, ganz zu überlassen; dieselben haben aber noch
vor dem Wahltermine dem Wahlausschusse in einer von allen Betheiligten unterzeichneten
Schrift den oder die von ihnen gewählten Vertreter anzuzeigen.
Zur Stimmabgabe sind nur die in die Liste der Stimmberechtigten eingetragenen Ge-
meindeglieder zuzulassen, wogegen alle Gemeindeglieder, welche die im & 8, Absatz 4 und 5
verb. mit Absatz 1 bezeichneten Eigenschaften haben, auch ohne vorherige Anmeldung zur
activen Betheiligung an der Wahl, wählbar sind.
Die Gewählten sind, insofern sie der Wahlausschuß für wählbar erachtet, von der auf
sie gefallenen Wahl sofort zu benachrichtigen und zur Erklärung über deren Annahme auf-
zufordern. Lehnt einer oder der andere die Wahl ab und findet der Wahlausschuß die vor-
gebrachten Entschuldigungsgründe beachtenswerth (§ 16), oder weigert sich der Gewählte,
trotz der Zurückweisung seiner Ablehnungsgründe, beharrlich, das Amt anzunehmen, so ist eine
anderweite Wahl zu veranstalten. Dasselbe hat in dem Falle zu geschehen, wenn der Wahl-
ausschuß einen Gewählten nicht für wählbar erachtet und dieser bei der dießfallsigen Eröffnung
sich beruhigt, oder, auf erfolgte Reclamation, die Kircheninspection der Ansicht des Wahlaus-
schusses beitritt.
. V.
Zu § 15.
Am nächsten Sonntage, nach vollständigem Abschlusse des Wahlverfahrens, hat der Pfarrer
beim Vormittagsgottesdienste die Namen der Kirchenvorsteher der Gemeinde bekannt zu machen,
diese sodann am Altare unter angemessener Feierlichkeit zu verpflichten und in ihr Amt ein-
zuweisen. Dabei ist folgende Gelöbnißformel:
„Ich gelobe vor Gott, des mir befohlenen kirchlichen Dienstes stets mit gewissen-
hafter Sorgfalt und in Uebereinstimmung mit den Ordnungen der Kirche zu warten
und mit Treue darauf zu achten, daß Alles ordentlich und ehrlich zugehe in der Ge-
meinde zu deren Besten."“
den Gewählten vom Pfarrer laut vorzulesen und die Frage an sie zu richten: Wollen Sie
dieß angeloben? worauf jeder Einzelne unter Abgabe des Handschlags mit einem „Ja“ zu
antworten hat. x
Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Vertreter der eximirten Grundstücksbesitzer.
VI.
Die erfolgte Constituirung des Kirchenvorstands hat dessen Vorsitzender, unter Namhaft-
machung der geistlichen und weltlichen Mitglieder desselben, der Kircheninspection anzuzeigen.