Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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VII. 
Zu 822, Abs. 6. 
Hinsichtlich der Einrichtung und Abnahme der Kirchrechnungen sind für die 
Zukunft nachstehende Bestimmungen zu beobachten, von denen nur mit Genehmigung der 
Consistorialbehörde abgewichen werden darf: 
1. Die Rechnungsablegung geschieht alljährlich so, daß das Ende des bürgerlichen Jahres 
den Abschlußtermin bildet. Für die Rechnung ist das unter □O beigefügte Formular zu be- 
nutzen, und jedes Capitel, welches zu keinem Ansatze Anlaß giebt, mit „Vacat“ auszusülen 
Die erforderlichen Belege sind nach der Reihenfolge der Rechnungsansätze geordnet und nume- 
rirt beizufügen. 
2. An der Spitze der Jahresrechnung ist der Betrag des im Jahre 1838 vorhanden 
gewesenen Stammvermögens, welches nach § 1 des Gesetzes vom 8. März 1838 (Seite 
266 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838) unvermindert erhalten werden 
soll, sowie dessen späterer Zuwachs zu bemerken. 
3. Nach Aufstellung der Rechnung durch den Rechnungsführer ist solche von dem Kirchen- 
vorstande durchzugehen, soweit nöthig und thunlich zu berichtigen und sodann von sämmtlichen 
Mitgliedern desselben zum Zeichen ihres Einverständnisses zu unterschreiben. Haben dieselben 
Erinnerungen gegen die Rechnung gemacht, die nicht sofort zu erledigen gewesen, so sind diese 
der Rechnung beizufügen. — Zu dieser Vorprüfung ist auch der Kirchenpatron einzuladen, 
welchem der Kirchenvorstand auf sein Verlangen die Rechnung vorher mitzutheilen hat. Seine 
Erinnerungen gegen die Rechnung, insoweit sie nicht sofort Erledigung finden, sind ebenfalls 
beizulegen. 
4. Nach Durchgehung der Rechnung hat der Cassenführer den baaren Cassenbestand auf- 
zuzählen und alle zum Kirchenvermögen und den mit letzterem verbundenen Nebencassen ge- 
hörige Werthpapiere und Schuldverschreibungen, oder die darüber erhaltenen Depositenscheine 
vorzulegen und ist, daß dieß geschehen, auch ob und inwieweit die Casse und die Documente 
in Richtigkeit befunden worden, von dem Pfarrer und den Kirchenvorstehern, beziehendlich auch 
vom Kirchenpatrone, unter der Rechnung zu attestiren. 
5. Längstens drei Monate nach Jahresschluß ist die Rechnung sammt Belegen und den 
bei der Vorprüfung aufgestellten, noch unerledigten Erinnerungen bei der Kircheninspection ein- 
zureichen und von dieser nicht nur calculatorisch, sondern auch aus dem Gesichtspunkte, ob der 
aufgestellte Voranschlag innegehalten und ob das Kirchenvermögen mit ungehörigen, oder zu 
hohen Ausgaben beschwert worden, zu prüfen. 
6. Die Kircheninspection fertigt die gegen die Rechnung aufgestellten Erinnerungen und 
Bemerkungen dem Kirchenvorstande zur Beantwortung, Abhülfe oder Nachachtung zu und 
spricht, falls gar keine Erinnerungen zu machen gewesen, oder die gemachten durch die Beant- 
wortung oder durch Abhülfe erledigt worden, oder die Erledigung später zu erwarten ist, be-
	        
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