Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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ziehendlich mit Vorbehalt der noch unerledigten Erinnerungen, schriftlich die Justification der 
Rechnung aus. 
7. Die Kirchrechnungsabnahme an Ort und Stelle, die seither in jedem fünften 
Jahre, im Anschlusse an die nach §& 2 fg. der Generalverordnung über das Ephoralamt und 
dessen Verwaltung vom 13. Juli 1862 (Seite 29 8 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1862) abzuhaltende Visitation des Superintendenten in der Regel stattzufinden 
hatte, kommt von jetzt an ganz in Wegfall. 
8. Die Verordnung, die Einrichtung und Abnahme der Kirchrechnungen betreffend, vom 
13. Juli 1862 (Seite 306 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) wird 
hiermit aufgehoben. 
Dresden, am 30. März 1868. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
□Y 
Rechnung der Kirche zu N. 
auf das Jahr vom 1. Januar bis 31. December 1868. 
Hausmann. 
Vorbemerkung. 
Das Stammvermögen der Kirche betrug im Jahre 1838 
Thlr. Ngr. Pf. Demselben sind zugewachsen: 
" Steuerentschädigungscapital für Kirchen= und Pfarr- 
lehn im Jahre 1844. 
- — Ablösungscapital für Wachszinsen im Jahre 1846. 
— - Ablösungscapital für Erbzinsen im Jahre 1852. 
= — Vermächtniß des N. N. im Jahre 1853. 
O= — Kaufgeld für ein Stück Kirchenholz im Jahre 1854 
u. s. w. 
Thlr. Ngr. Pf. Summe des ungeschmälert zu erhaltenden Stammver- 
mögens. 
— * 
 
	        
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