Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  229  —

51.  Deecret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschuß=  und  Discontovereins
zu  Hartmannsdorf;
vom  18.  März  1868.

Necheem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  20,  Absatz  3
und  5  der  Statuten  des  auf  Actien  zusammengetretenen  Vorschuß=  und  Discontovereins  zu
Hartmannsdorf  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,
so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
  derselben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  1  8.  März  1868.

-"  Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

Statuten
des  Vorschuß=  und  Discontovereins  zu  Hartmannsdorf.

2c.  2c.

8  20.  2c.  2c.

Verbote  gegen  Ausantwortungen  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  sind
unzulässig  und  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
ein  Ueberschuß  verbleibt.

2c.  2c.

Feällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  nur  gegen  Zahlung  des  vollen  Schuldbetrags
  an  die  Concursmasse  abzuliefern.  Erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  hat  der  Verein
allenthalben  das  Recht,  das  Pfand  durch  öffentlichen  Verkauf,  beziehendlich  durch  Verwerthung
nach  dem  Course  an  der  Leipziger  Börse  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß  zur  Masse
auszuantworten,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

rc.  1c.