Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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§  6.  Die  zum  Füttern  und  Tränken  des  Viehes  benutzten  Geräthschaften  sind  ebenfalls
nach  jedesmaligem  Gebrauche  zu  reinigen  und  zu  desinficiren,  desgleichen  sind  die  Eisenbahnrampen,
  welche  das  Vieh  beim  Ein=  und  Ausladen  betreten  hat,  sorgfältig  zu  säubern  und
überdieß  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  der  vom  Vieh  herrührende  Dung  und  Unrath  alsbald
in  einer  Weise  fortgeschafft  und  verwendet  werde,  welche  jede  Ansteckungsgefahr  ausschließt.
&  7.  Zur  Desinficirung  sind  folgende  Mittel  geeignet:
1.  Chlorkalk-Milch.
2.  Karbolsäure,  1  Theil  zu  100  Theilen  Wasser.
3.  Das  Desinfectionspulver  von  G.  A.  Krüger,
Berlin  Oberwallstraße  Nr.  5,  1  3  —  5  Loth  auf  1  Cub.  Jußz
4.  das  gleiche  von  F.  Ritgen,  Berlin  Hallesche  Wasser.
Straße  Nr.  19.
5.  das  Karbolsäure-Desinfectionspulver  aus  der  chemischen  Fabrik  in  Schönefeld  bei
Leipzig,
1  bis  2  Pfund  Pulver  auf
1  Eimer  =  30  Pfund  Wasser.
6.  Karbolsäure  16  Theile,
Eisenvitriol  24  und
Gyps  60
Außerdem  kann  anstatt  des  Gebrauchs  von  besonderen,  die  Desinfection  bewirkenden  Substanzen
  noch  die  Anwendung  heißer  Wasserdämpfe  mit  darauf  folgender  Austrocknung  der
Wagey  an  der  Luft  besonders  empfohlen  werden.

 

&  d.  Die  Besorgung  der  Reinigung  und  Desinfection  liegt  für  jede  Bahnlinie  der  betreffenden
  Eisenbahnverwaltung  ob.  Dieselbe  ist  dafür  verantwortlich,  daß  den  einschlageuden
Vorschriften  gegenwärtiger  Verordnung  jederzeit  pünktlich  nachgegangen  werde.  Die  deshalb
zu  treffenden  Einrichtungen  und  die  in  dieser  Hinsicht  etwa  nöthigen  Vereinbarungen  mit  den
Bahnverwaltungen  anderer  Bahnlinien  bleiben  jeder  einzelnen  Bahnverwaltung  ebenso  wie  die
Wahl  unter  den  obangegebenen  Desinfectionsmitteln  überlassen.

Zur  Einführung  anderer,  als  der  &  7  benannten  Desinfectionsmittel  bedarf  es  der  vorgängigen
  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern.

&#9.  Das  Desinfectionsverfahren  unterliegt  der  von  Zeit  zu  Zeit  vorzunehmenden  Controle
  des  damit  für  die  betreffende  Bahnlinie  oder  Eisenbahnstation  von  dem  Ministerium  des
Innern  beauftragten  und  der  Bahnverwaltung  bekannt  zu  machenden  Bezirks=  oder  Amts-Thierarztes.


Derselbe  hat  nach  jeder  von  ihm  vorgenommenen  Revision  seine  Wahrnehmungen  in
eine  zu  diesem  Behufe  in  doppelten  Exemplaren  ihm  von  der  Bahnhofsinspection  vorzulegende