Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu 8 10 
derselben. 
Zu § 11 
derselben. 
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Die erste Vormusterung nach dem 3. Absatze von § 9 der Allerhöchsten Verordnung 
soll im Frühjahre 1871 nach der im Jahre 1870 geschehenen allgemeinen Volkszählung 
vorgenommen werden. Das Verfahren dabei wird insoweit, als es sich um Prüfung, Auswahl 
und Aufzeichnung der Pferde handelt, dem für die wirklichen Musterungen im § 12 der 
Allerhöchsten Verordnung und § 10 dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren entsprechen. 
Nach der Aufzeichnung sind sämmtliche Pferde sofort in ihre Heimath wieder zu entlassen, die 
aufgenommenen Nationale aber durch die Amtshauptmannschaften und Kreisdirectionen an 
das Kriegsministerium einzusenden. 
& 9. Die Abnahmeorte bestimmt für jeden Aushebungsbezirk auf Vorschlag der Amts- 
hauptmannschaft das Kriegsministerium, die Sammelorte innerhalb der einzelnen Ausheb- 
ungsbezirke die betreffende Amtshauptmannschaft. Soweit möglich ist zu einem Sammelorte 
nicht der Abnahmeort zu wählen, in jedem Falle aber und, wenn das Zusammenfallen eines 
Sammelorts mit dem Abnahmeorte nicht vermieden werden kann, darauf Bedacht zu nehmen, 
daß die Aushebung einestheils, und die Ablieferung und Annahme der Pferde anderntheils 
nicht an einem und demselben Tage stattfinden. 
Sobald die Amtshauptmannschaften, welche wegen Feststellung der Abnahmeorte alsbald 
nach Bildung der Vormusterungscommissionen an das Kriegsministerium Bericht zu erstatten 
haben, von Letzterem darauf mit Entschließung versehen worden sind, haben sie zur Wahl der 
Sammelorte zu verschreiten und über diese und die Feststellung des Abnahmeorts den betreffen- 
den Vormusterungscommissionen Mittheilung, der Kreisdirection aber und bez. dem Kriegs- 
ministerium (letzterem nur über die Wahl der Sammelorte) Anzeige zugehen zu lassen. 
10. Sobald die Amtshauptmannschaften auf amtlichem Wege von der anbefohlenen 
Mobilmachung in Kenntniß gesetzt sind, bestimmen sie unverzüglich die Tage, an welchen 
die Musterung der Pferde der einzelnen Ortschaften des Vormusterungsbezirks an dem betreffen- 
den Sammelorte stattfinden soll und setzen hiervon die Vormusterungscommissionen und den 
zu ihrer Unterstützung bestimmten Thierarzt (& 8 der Allerhöchsten Verordnung) mit der 
Aufforderung in Kenntniß, sich nach dem Sammelorte des Bezirks zu verfügen und daselbst in 
Wirksamkeit zu treten. 
Gleichzeitig werden durch öffentliche Bekanntmachung in den Amtsblättern und sonst auf 
geeignete Weise durch die Amtshauptmannschaften, unter Hinweisung auf § 20 der Aller- 
höchsten Verordnung und die für die einzelnen Ortschaften zur Musterung der Pferde fest- 
gesetzten Tage schleunigst Aufforderungen zu der nach § 11 der Allerhöchsten Verordnung 
vorgeschriebenen Vorführung und Gestellung der Pferde erlassen. Auf Personen, die Nord- 
deutschen Staaten nicht angehören, erstreckt sich selbstverständlich die Gestellungsverpflichtung nicht. 
Bei Feststellung der Musterungstage ist als Regel festzuhalten, daß an einem Tage nicht 
mehr als höchstens 400 Pferde zur Musterung gelangen.
	        
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