Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die Pferdebesitzer der einzelnen Orte sind durch wenigstens ein Mitglied des Stadt— 
bez. Gemeinderaths des Ortes zu begleiten. 
Die Amtshauptleute haben den Vormusterungscommissionen durch Gendarmen und andere 
geeignete Unterbediente während des Aushebungsgeschäfts und zur Begleitung der ausgehobenen 
Pferde die erforderliche Assistenz leisten zu lassen. 
Gleichzeitig bei Feststellung der Musterungstage bestimmen die Amtshauptmannschaften 
die Reihenfolge, in welcher die von den verschiedenen Vormusterungscommissionen ausgewählten 
Pferde und die Tage, an welchen die letzteren an den Abnahmeorten zur Ablieferung und 
Abnahme gelangen sollen, und setzen hiervon sowohl die Vormusterungscommissionen als auch 
die Kreisdirectionen und das militärische Mitglied der Abnahmecommission (§ 13 der Aller- 
höchsten Verordnung) sowie das Kriegsministerium in Kenntniß. 
§ 11. Auf je zwei Pferde des auf den Vormusterungsbezirk repartirten Contingents ist 
noch ein drittes Pferd als Reservepferd auszuwählen. 
Die Ausfertigung des Nationales über sämmtliche ausgewählte Pferde geschieht nach dem 
Schema unter V mit Weglassung der Taxen. 
Ueber die Anzahl und Beschaffenheit der nach getroffener Auswahl des Contingents und 
der Reserve noch zurückgebliebenen diensttauglichen Pferde hat das leitende Mitglied der Vor- 
musterungscommission (& 8 der Allerhöchsten Verordnung) sofort dem Amtshauptmanne an 
dem Abnahmeorte eine genügende Auskunft persönlich zu geben. 
& 12. Dos militärische Mitglied der Abnahmecommission wird ebenso, wie der der 
letzteren nach § 13 der Allerhöchsten Verordnung beizugebende Curschmied, oder sonstige Sach- 
verständige, alljährlich im Monate März für jeden Aushebungsbezirk von dem Kriegsministerium 
bestimmt und den Kreisdirectionen zur weiteren Eröffnung an die Amtshauptmannschaften 
bezeichnet. 
Die zuzuziehenden Thierärzte werden im Voraus von den Amtshauptmannschaften be- 
stimmt und von der Wahl, die sie getroffen, unter Hinweisung auf die ihnen eintretenden 
Falles zukommenden Functionen, in Kenntniß gesetzt. 
Eine gleiche Notification hat an die nach dem letzten Absatze von § 13 der Allerhöchsten 
Verordnung ernannten Taxatoren zu erfolgen. Pünktlich an dem dazu festgesetzten Tage 
* 10 dieser Verordnung) beginnen die Abnahmecommissionen unter Zuziehung der Sach- 
verständigen und Taxatoren ihre Geschäfte. 
Bei der Prüfung der Diensttauglichkeit und Kriegstüchtigkeit der Pferde hat der Civil- 
commissar eine berathende, der Militärcommissar dagegen die entscheidende Stimme. Das 
Directorium der Acten steht dem Civilcommissar zu. 
613. Einem Sachverständigen, mag dieser nun als Taxator oder sonst nach den Be- 
stimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage zugezogen worden sein, sowie 
32• 
Zu § 12 
derselben. 
Zu § 13 
derselben. 
Fortsetzung.
	        
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