Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Æ60. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußbankvereins zu Glauchau; 
vom 27. März 1868. 
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 16 und 
34, Absatz 1, Alinea 2 und 3 der Statuten des Vorschußbankvereins zu Glauchau ent- 
haltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministe- 
rium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben 
genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 27. März 1 868. 
Ministerium des Innern. 
6 v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Statuten 
des Vorschußbankvereins zu Glauchau. 
2c. 2c. 
Legitimation 16. Die Namen der Vorstandsmitglieder sind unter Bezeichnung des Directors, des 
des Vorstands. Cassirers und des Schriftführers, sowie ihrer Stellvertreter nach jeder Wahl durch den Director 
öffentlich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2c. 2c. 
Verkauf depo- 34. Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats- 
nirter Pfänder, oder andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist, falls das 
Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, der Director ermächtigt, dasselbe 
nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden, mindestens 1 4tägigen Frist in der gesetzlich 
vorgeschriebenen Weise bestmöglich zu verkaufen und die Forderung mit dem Erlöse zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen Schuld- 
betrags an die Concursmasse abzuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein be- 
fugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den lleberschuß 
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. Verbote gegen Aus-
	        
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