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Gesch--und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1868.
65. Bekanntmachung,
dem Spar= und Vorschußvereine zu Taucha, sowie dem Vorschußbankvereine zu
Glauchau bewilligte Stempelbefreiungen betreffend;
vom 17. April 1868.
D.= Finanzministerium hat dem Spar= und Vorschußvereine zu Taucha für die bei dem-
selben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaftsscheine, welche bei gege-
benen Vorschüssen zur Sicherstellung der Anstalt von ihren Mitgliedern oder von deren Bürgen
ausgestellt werden, insoweit die Vorschüsse den Betrag von Fünfzig Thalern —- — nicht
übersteigen, Befreiung von der in der Stempeltaxe des Mandats vom 1 1. Januar 1819
unter den Worten: „Schuldverschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine“ (Seite 62
und 73 der Gesetzsammlung vom Jahre 1819) geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf
zugestanden, sowie dem Vorschußbankvereine zu Glauchau die in der Verordnung vom 4. No-
vember 1862, die Stempelverwendung in Angelegenheiten der Sparcassen betreffend (Seite
626 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862), den Sparcassen ertheilten
Befreiungen von der Stempelabgabe bewilligt.
Dresden, am 17. April 1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Goldfriedrich.
.& 66. Verordnung,
Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend;
vom 25. April 1868.
Die zur Abwehr der Rinderpest unter Nr. 3 der Verordnung vom 27. Juni vorigen Jahres
(Seite 176 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) getroffene und nach der
Verordnung vom 1. dieses Monats (Seite 232 des Gesetz- und Verordnungsblattes von
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