Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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& 2. Die wegen der Rinderpest ergehenden allgemeinen Anordnungen des Ministeriums 
des Innern werden in der Leipziger Zeitung veröffentlicht, gelten dadurch für publicirt und 
treten sofort in Wirksamkeit. 
Blos locale Anordnungen, zu deren Erlasse die Amtshauptmannschaften, die bestellten 
Commissare, die Ortsverwaltungsobrigkeiten und in Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, auch 
die Bezirksthierärzte befugt sind, werden den Betheiligten mündlich oder in sonst geeigneter 
und zuverlässiger Weise bekannt gemacht. 
Die dießfallsige Berechtigung der Bezirksthierärzte bleibt jedoch auf die vorläufige An- 
ordnung der Absperrung einzelner Gehöfte beschränkt. 
8 3. Recurse und andere Rechtsmittel gegen die von den competenten Behörden oder 
Personen betreffs der Verhinderung oder Unterdrückung der Rinderpest getroffenen Anordnun- 
gen haben keine Suspensivkraft. 
& 4. Sobald die Rinderpest an einem Orte des Inlands auftritt, oder am Viehe Krank- 
heits= oder Todesfälle vorkommen, welche auf Rinderpest schließen lassen, ist die Ortspolizei- 
behörde davon ohne allen Verzug in Kenntniß zu setzen. 
Die Verpflichtung zu dieser Anzeige liegt zunächst dem betheiligten Viehbesitzer und Denen 
ob, welche als Verwalter oder in anderer dienstlicher Stellung die Beaufsichtigung oder die 
Wartung des Viehstands auf sich haben, trifft aber auch jeden Anderen, der zuverlässige Kunde 
erlangt hat. 
5. An Orten, wo die Rinderpest ausgebrochen ist, hat jeder Ortseinwohner die Ver- 
pflichtung, bei Ausführung der polizeilich angeordneten Maßregeln, insbesondere beim Tödten 
der Viehstücke, beim Fortschaffen und Verscharren des getödteten oder gefallenen Viehes, bei 
der Vorrichtung des zum Verscharren bestimmten Platzes und beim Graben und Zuwerfen 
der zur Bergung der Viehcadaver nöthigen Grube nach Anweisung der Behörde die soweit 
erforderliche Hülfe entweder selbst oder durch andere geeignete Personen zu leisten. 
§6. Den von den bestellten Seuchencommissare und beziehendlich von der Verwaltungs- 
behörde für geeignet befundenen, zunächst in der Flur des Seuchenorts und nur im Nothfalle 
in einer angrenzenden Flur auszumittelnden Platz zur Cadavergrube ist dessen Besitzer gegen 
vollständige, aus der Staatscasse ihm zu leistende Entschädigung, jedoch unerwartet der Fest- 
stellung derselben (I 19 ), auf so lange unweigerlich abzutreten schuldig, als die anderweite 
Benutzung des Grubenplatzes untersagt wird. 
§&# 7. Sollte die Seuche auch die Schafe oder Ziegen ergreifen, so haben die Bestimm- 
ungen gegenwärtigen Gesetzes gleichfalls Anwendung zu leiden. 
Es bleibt jedoch die Tödtung der noch gesund scheinenden, aber wegen des Zusammen- 
stehens mit Erkrankten verdächtigen Thiere, der jedesmaligen Erwägung und Anordnung des 
Seuchencommissars überlassen. 
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