Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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&8. Wer den nach 88 1, 2 und 4 getroffenen allgemeinen oder besonderen Anord— 
nungen zuwiderhandelt, oder einer solchen Zuwiderhandlung Beihülfe oder Vorschub leistet, 
verfällt in Gefängnißstrafe bis zur Dauer eines Jahres und ist sowohl zu Tragung derjenigen 
Kosten, welche zur Ausführung der unmittelbar durch seine Verschuldung herbeigeführten Maß- 
regeln nöthig gewesen, als auch zum Ersatze allen Schadens verpflichtet, welcher durch die ihm 
zur Last fallende Weiterverbreitung der Seuche entstanden ist. 
§ 9. Desgleichen treffen ohne Unterschied, ob eine Anordnung der 88 1 und 2 gedach- 
ten Art vorausgegangen ist oder nicht, die § 8 angedrohten Strafen und Nachtheile, und zwar, 
was die Strafen anlangt, 
a) nach Höhe von mindestens drei Monaten Gefängniß einen Jeden, welcher wissentlich 
ein von der Rinderpest ergriffenes oder derselben verdächtiges, oder aus einem von 
dieser Seuche bereits befallenen Gehöfte oder Orte herrührendes Stück Vieh oder 
Fleisch, oder sonstige Theile von einem solchen Viehstücke, ingleichen wer giftfangende 
Sachen aus inficirten Gehöften oder Orten an= und fortschafft oder über die Landes- 
grenze einbringt; 
b) nach Höhe von mindestens einem Monate Gefängniß jeden Besitzer von Hornvieh, 
welcher nicht sofort, nachdem er vom Ausbruche der Rinderpest unter dem ihm gebö- 
rigen Hornviehe Kenntniß erlangt hat, der Ortspolizeibehörde Anzeige erstattet; 
J) nach Höhe von mindestens vierzehn Tagen Gefängniß jeden Besitzer von Hornvieh, 
welcher nicht sofort von pestverdächtigen Krankheitserscheinungen an seinem Hornviehe 
der Ortspolizeibehörde Anzeige erstattet. 
10. Eine Erhöhung der in §&# 8 und 9 angedrohten Strafen innerhalb des § 8 
bemerkten Strafmaßes tritt ein, wenn die Zuwiderhandlung von einem Händler, Kaufmanne 
oder Fleischer in Ausübung seines Gewerbes begangen ist. 
11. Demjenigen, welcher sich an der Cadavergrube (dem Grubenplatze) oder an den 
zu deren Verwahrung dienenden Vorrichtungen vor der Wiederaufhebung des Benutzungs- 
verbots (§& 6) vergreift, daran der Sicherheit nachtheilige Veränderungen vornimmt, oder die 
Benutzung des Platzes sich anmaßt, trifft eine nach dem Grade der Gefährdung zu bemessende 
Strafe von acht Tagen bis zu acht Wochen Gefängniß. 
& 12. In eine Strafe bis zu acht Wochen Gefängniß verfallen Ortspolizeipersonen, 
welche, wenn zu ihrer Kenntniß gelangt, daß am Orte die Rinderpest ausgebrochen ist, oder 
dieser Seuche verdächtige Krankheitserscheinungen vorgekommen sind, nicht sofort nach Kräften 
Alles anwenden, um unverzüglich Anzeige an die Ortspolizeibehörde gelangen zu lassen. 
13. Tohierärzte und thierärztliche Empiriker, welche sich wissentlich einer Verheimlichung 
der Rinderpest oder verdächtiger, auf diese Seuche hinweisender Erscheinungen schuldig machen,
	        
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