Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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oder darüber sofortige Anzeige an die Ortspolizeibehörde zu erstatten unterlassen, werden mit 
der 6 9a angedrohten Strafe belegt und können außerdem nach 88 18 und 25 des Gesetzes 
vom 1 4. December 1858 (Seite 379 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858. 
des Rechtes zur Ausübung der Thierheilkunde auf Zeit oder für immer verlustig erklärt werden. 
§& 14. Die Polizeibehörden und deren Organe, sowie die Bezirksthierärzte, welche sich 
bei Durchführung der vorstehenden und der nach §& 1 und 2 erlassenen Anordnungen nach- 
lässig erweisen, ohne daß sie eine Verschuldung der §§ 12 und 13 gedachten Art trifft haben 
sich der strengsten disciplinellen Ahndungen zu versehen. 
15. Uebersteigt die verwirkte Gefängnißstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen, so 
kann außer den Fällen des § 9 unter b auf verhältnißmäßige Geldstrafe erkannt werden. 
16. Auf die in dem gegenwärtigen Gesetze angedrohten Strafen, soweit sie das § 13 
des Gesetzes sub A vom 2 S. Jannar 1835 (Seite 55 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1835) bestimmte Strafmaß übersteigen, haben die Gerichtsämter als Justiz- 
behörden in erster Instanz zu erkennen. 
Cap. II. 
Von den Entschädigungen. 
6& 17. Für dasjenige Vieh, welches nach geschehener Anzeige (§ 4) an der Rinderpest 
(Löserdürre) fällt, oder welches in Folge der gegen diese Seuche angeordneten polizeilichen 
Maßregeln getoödtet wird, ingleichen für die giftfangenden Sachen, sowie für die zum Fort- 
schaffen und Verscharren der Thiercadaver gebrauchten Geräthschaften, welche nach polizeilicher 
Anordnung vernichtet werden, sollen die Besitzer, wenn nicht ein Ausnahmefall der nachher 
6 18 gedachten Art stattfindet und, soweit eine Verwerthung des getödteten Viehstücks nicht 
gestattet wird, volle Entschädigung aus der Staatscasse erhalten. 
18. Entschädigung wird nicht gewährt: 
à) für alles zum Handel oder zur Schlachtbank durch oder für Händler oder Fleischer 
erkaufte Vieh, sofern dasselbe innerhalb der ersten, vom Eintriebe oder von der Ein— 
fuhr an zu berechnenden zehn Tage der Seuche verfällt, 
b) für alle Viehstücke, welche vor Erstattung der nach § 4 vorgeschriebenen Anzeige ge- 
fallen sind, 
c) für Viehstücke, welche vor Ablauf von zehn Tagen, nachdem sie angeschafft worden sind, 
umstehen, 
M) wenn dem Besitzer die Nichtbefolgung oder Uebertretung der in Betreff der Seuche 
ertheilten Vorschriften zur Last fällt.
	        
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