Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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MÆ 68. Verordnung, 
die Regulirung der Schulgeldfixa betreffend; 
vom 1. Mai 1868. 
Auf Grund einer von der Ständeversammlung hierzu ertheilten Ermächtigung wird mit 
Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs Folgendes hiermit verordnet: 
Nach § 4 der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer 
an den Elementarvolksschulen vom 2 8. October 1858 betreffend, vom 2 S. October 185 8S 
(Seite 273 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858) soll das Schulgeldfixum 
der Lehrer nach dem Durchschnittertrage des örtlichen Schulgeldes bemessen werden. Von 
diesem durchschnittlichen Ertrage haben seither einzelne Schulgemeinden zunächst die Gebühr 
des Schulgeldereinnehmers in Abzug gebracht und nach der hiernach verbliebenen Summe ist 
sodann das Schulgeldfixum bemessen worden. Ein solcher Abzug der Einnehmergebühren soll 
in Zukunft nicht mehr gestattet sein, vielmehr sind die Schulgemeinden anzuhalten, den Schul- 
geldereinnehmer ohne Beiziehung des Lehrers und ohne hierzu das Einkommen an Schulgeld 
noch besonders in Anspruch zu nehmen, aus der Schulcasse zu besolden. 
Demgemäß ist in Zukunft bei neuen Schulgeldfixationen und bei jeder durch die örtlichen 
Verhältnisse bedingten Revision der bisherigen Schulgeldfixa zu verfahren und das Erforderliche 
von den Consistorialbehörden und den Schulinspectionen zu beobachten. 
Dresden, am 1. Mai 1868. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Fiedler. 
  
& 69. Gesetz, 
den Wechselstempel betreffend; 
vom 11. Mai 1868. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
haben mit Zustimmung der getreuen Stände beschlossen wie folgt: 
# 1. Die Bestimmungen unter der Rubrik „Schuldverschreibung“ in der dem 
Stempelmandate vom 11. Januar 1819 (für die Oberlausitz vom 12. August 1819) 
beigegebenen Stempeltaxe, soweit sie die Wechsel überhaupt und die Schuldverschreibungen des 
Handels= und Fabrikstandes insbesondere betreffen, werden aufgehoben.
	        
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