Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 273 — 
b) Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke veräußert, wird, insofern 
er nicht als Urheber des vorstehend unter à vorgesehenen Vergehens, oder als Theilnehmer an 
demselben anzusehen ist, mit Geldbuße von 1 bis 20 Thalern oder mit verhältnißmäßiger 
Gefängnißstrafe belegt. 
& 12. Alle den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufende Stempelbefreiungen sind 
aufgehoben. 
& 13. Der Zeitpunkt, zu welchem vorstehende Bestimmungen in Kraft treten, wird von 
dem Finanzministerium durch Verordnung bekannt gemacht. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 11. Mai 1868. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
& 70. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Mutzschen; 
vom 29. April 1868. 
  
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 14 und 
§ 27, Absatz 1, Satz 2 und Absatz 2 der Statuten des Vorschußvereins zu Mutzschen ent- 
haltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium 
des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 29. April 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.