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b) Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke veräußert, wird, insofern
er nicht als Urheber des vorstehend unter à vorgesehenen Vergehens, oder als Theilnehmer an
demselben anzusehen ist, mit Geldbuße von 1 bis 20 Thalern oder mit verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe belegt.
& 12. Alle den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufende Stempelbefreiungen sind
aufgehoben.
& 13. Der Zeitpunkt, zu welchem vorstehende Bestimmungen in Kraft treten, wird von
dem Finanzministerium durch Verordnung bekannt gemacht.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 11. Mai 1868.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
& 70. Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Mutzschen;
vom 29. April 1868.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 14 und
§ 27, Absatz 1, Satz 2 und Absatz 2 der Statuten des Vorschußvereins zu Mutzschen ent-
haltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium
des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 29. April 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.