Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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b)  Wer  wissentlich  eine  schon  einmal  verwendete  Stempelmarke  veräußert,  wird,  insofern
er  nicht  als  Urheber  des  vorstehend  unter  à  vorgesehenen  Vergehens,  oder  als  Theilnehmer  an
demselben  anzusehen  ist,  mit  Geldbuße  von  1  bis  20  Thalern  oder  mit  verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe  belegt.

&  12.  Alle  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderlaufende  Stempelbefreiungen  sind
aufgehoben.

&  13.  Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  vorstehende  Bestimmungen  in  Kraft  treten,  wird  von
dem  Finanzministerium  durch  Verordnung  bekannt  gemacht.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  unterschrieben  und  das  Königliche  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  11.  Mai  1868.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.

 

 

&  70.  Decret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Mutzschen;
vom  29.  April  1868.

 

N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  14  und
§  27,  Absatz  1,  Satz  2  und  Absatz  2  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Mutzschen  enthaltenen
  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau
nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  29.  April  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Fromm.