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bezirke mit dem Gemeindebezirke zusammenfallen, in Städten, welche die allgemeine Städte-
ordnung angenommen haben, nach der Letzteren, in anderen Städten und auf dem Lande nach
der Landgemeindeordnung.
& 4. Es können in den Fällen des & 3 und §# 9P alle im Heimathbezirke aufhältliche
Personen zur Mitleidenheit gezogen werden, welche eine directe Staatssteuer entrichten.
5. In zusammengesetzten, d. h. solchen Heimath= und Armenversorgungsbezirken,
welche nicht blos aus Einer politischen Gemeinde bestehen, hat es bei dem bisher üblichen gegen-
seitigen Leistungsverhältnisse der einzelnen Bestandtheile des Bezirks auch ferner und so lange
zu bewenden, als nicht auf dem § 7 fg. bezeichneten Wege eine Abänderung erfolgt.
&6. Jeder politisch selbstständige Bestandtheil eines zusammengesetzten Heimathbezirks
ist berechtigt, auf Abänderung des bisher üblich gewesenen gegenseitigen Verhältnisses der
Leistungen zur Armencasse anzutragen.
7. Erfolgt ein solcher Antrag, so ist die Erledigung desselben zunächst Sache der
freien Vereinbarung unter den Betheiligten.
Eine vermittelnde Concurrenz der dem Heimathbezirke vorgesetzten Verwaltungsobrigkeit
findet nur dann statt, wenn auf dieselbe von der einen oder von der anderen Seite angetragen
worden ist.
Vereinbarungen der vorberegten Art bedürfen der obrigkeitlichen Genehmigung und sind
lediglich als Regulirungen öffentlich-rechtlicher Verhältnisse und daher nicht von dem Gesichts-
punkte eines Privatrechtstitels im Sinne von § 11 des Gesetzes über Competenzverhältnisse
zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden vom 28. Januar 1835 aus (Seite 55 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) aufzufassen.
Etwa vorhandene Verträge und rechtskräftige Entscheidungen haben einem derartigen An-
trage gegenüber nur insoweit Anspruch auf Beachtung, als sie nicht auf älteren gesetzlichen
Bestimmungen oder auf einem blosen Herkommen beruhen.
#Kommt auf dem im &6 7 gedachten Wege eine andere Vereinigung nicht zu Stande,
so ist der Beitrag der einzelnen politischen Bestandtheile des Bezirks zu dem durch die ordent-
lichen Einnahmen der Armencasse nicht gedeckten jährlichen Bedarfe der Letzteren zur einen
Hälfte auf die Steuereinheiten, welche auf dem zum Heimathbezirke gehörigen Grundbesitze
haften, zur anderen Hälfte auf die Kopfzahl sämmtlicher, im Armenversorgungsbezirke aufhält-
licher Personen, welche eine directe Staatssteuer entrichten, auszuwerfen.
§9.S Den einzelnen politischen Gemeinden bleibt überlassen, denjenigen Antheil an der
aufzubringenden Armencassenanlage, der sich nach Maßgabe des § 8 gedachten Repartitions-
fußes nach Grundsteuereinheiten und Kopfzahl auf sie berechnet, nach dem für Gemeindeanlagen
bei ihnen im Allgemeinen geltenden, oder nach den einschlagenden Vorschriften der Landgemeinde-
ordnung, beziehendlich der Städteordnung, für die Armenanlagen besonders festzustellenden
Leistungsfuße umzulegen.