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Geldmitteln und neben den den Staatscassen im Uebrigen budgetmäßig zugewiesenen Ein—
nahmequellen den gesetzlichen Vorschriften gemäß
A.
auf das Jahr 1867 erhoben worden:
a) die durch das Gesetz vom 24. December 1866 (Seite 298 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1866) provisorisch ausgeschriebenen Steuern und Ab-
gaben,
b) die durch das Gesetz vom 15. Mai 1867, Nachträge zu dem vorerwähnten Gesetze
betreffend (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867), aus-
geschriebenen Steuerzuschläge,
B.
auf jedes der Jahre 186 8 und 1869 zu erheben:
a) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
Eb) ein außerordentlicher Zuschlag zur Grundsteuer nach 1 Pfennige von jeder Steuer-
einheit,
c) die Gewerbe- und Personalsteuer,
d) ein außerordentlicher Zuschlag zu derselben nach Höhe von zwei Fünftheilen eines
ganzen Jahresbetrags,
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und die Ver-
brauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
f) die Stempelsteuer.
Das Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1868
betreffend, vom 1 8. December 1867 (Seite 591 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1867) ist hierdurch erledigt.
# 3Die Termine für die Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer und der im & 2
unter B, b und d ausgeschriebenen Zuschläge, nicht minder die Vergütung für die Erhebung,
Ablieferung und Berechnung dieser Zuschläge hat Unser Finanzministerium festzustellen.
&l4. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben worden sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 26. Mai 1868.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.