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76. Verordnung,
die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1867, 196°5 und 1969 betreffend;
vom 26. Mai 1868.
Zu Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1867, 1868 und 1869 vom heutigen
Tage wird hierdurch Folgendes verordnet:
G1. Die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbe= und Personalsteuer im Jahre 1867
ist nach den bezüglichen Ausführungsverordnungen vem 24. December 1866 (Seite 299
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) und vom 21. Mai 1867 (Seite 127
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) erfolgt, wobei es bewendet.
&2. In Betreff der ordentlichen Grundsteuer für das Jahr 1868 bewendet es
bei den in der Verordnung vom 19. December 1867 (Seite 592 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1867) ## 1 bestimmten Hebeterminen.
83. Der nach § 2 unter B, b des Finanzgesetzes vom heutigen Tage zur Erhebung
kommende Grundsteuerzuschlag an 1 Pfennig von jeder Steuereinheit ist im Jahre 1868
gleichzeitig mit dem auf den 1. November anstehenden 4ten Termine abzuführen, so daß zu
diesem Termine überhaupt 3 Pfennige von der Steuereinheit einzuheben und zu berechnen sind.
84. Im Jahre 1869 sind an Grundsteuer einschließlich des obigen Zuschlags über-
haupt zehn Pfennige von jeder Stenereinheit zu erheben und zu berechnen, und zwar:
Drei Pfennige den 1. Februar,
Zwei — -1. Mai,
Zwei - -1. August
und
Drei- einschließlich 1 Pfennigs als Zuschlag, den 1. November.
85. Die Gewerbe= und Personalsteuer in den Jahren 1868 und 1869 ist nebst
dem im & 2 unter B, d des Finanzgesetzes vom heutigen Tage ausgeschriebenen Zuschlage in
zwei Terminen, nämlich im Jahre 1868 am
15. Juni
und
15. October,
im Jahre 1869 aber am
15. April
und
15. October
abzuführen, und zwar an jedem dieser Termine mit