Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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76. Verordnung, 
die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1867, 196°5 und 1969 betreffend; 
vom 26. Mai 1868. 
Zu Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1867, 1868 und 1869 vom heutigen 
Tage wird hierdurch Folgendes verordnet: 
G1. Die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbe= und Personalsteuer im Jahre 1867 
ist nach den bezüglichen Ausführungsverordnungen vem 24. December 1866 (Seite 299 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) und vom 21. Mai 1867 (Seite 127 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) erfolgt, wobei es bewendet. 
&2. In Betreff der ordentlichen Grundsteuer für das Jahr 1868 bewendet es 
bei den in der Verordnung vom 19. December 1867 (Seite 592 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1867) ## 1 bestimmten Hebeterminen. 
83. Der nach § 2 unter B, b des Finanzgesetzes vom heutigen Tage zur Erhebung 
kommende Grundsteuerzuschlag an 1 Pfennig von jeder Steuereinheit ist im Jahre 1868 
gleichzeitig mit dem auf den 1. November anstehenden 4ten Termine abzuführen, so daß zu 
diesem Termine überhaupt 3 Pfennige von der Steuereinheit einzuheben und zu berechnen sind. 
84. Im Jahre 1869 sind an Grundsteuer einschließlich des obigen Zuschlags über- 
haupt zehn Pfennige von jeder Stenereinheit zu erheben und zu berechnen, und zwar: 
Drei Pfennige den 1. Februar, 
Zwei — -1. Mai, 
Zwei - -1. August 
und 
Drei- einschließlich 1 Pfennigs als Zuschlag, den 1. November. 
85. Die Gewerbe= und Personalsteuer in den Jahren 1868 und 1869 ist nebst 
dem im & 2 unter B, d des Finanzgesetzes vom heutigen Tage ausgeschriebenen Zuschlage in 
zwei Terminen, nämlich im Jahre 1868 am 
15. Juni 
und 
15. October, 
im Jahre 1869 aber am 
15. April 
und 
15. October 
abzuführen, und zwar an jedem dieser Termine mit
	        
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