— 283 —
einem halben Jahresbetrage der ordentlichen Steuer und
einem Fünftheile des ganzen Jahresbetrags der ordentlichen Steuer (also mit 6 Neu—
groschen von jedem Thaler, mit 2 Pfennigen von jedem Neugroschen der letzteren)
als Zuschlag.
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten sind nach § 4 des Gewerbe= und
Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 18450 obige Termine zum Anhalte zu nehmen, und es erleidet folglich
die Bestimmung § 42 der Ausführungsverordnung vom 23. April 1850 (Seite 60 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) für die Jahre 1868 und 1869 insoweit
Abänderung.
6#6. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer sind vom Erscheinen
gegenwärtiger Verordnung an in den Jahren 1868 und 1869 außer dem ordentlichen Ge-
werbesteuersatze (vergl. 9 19 der Ausführungsverordnung vom 23. April 1850 (Seite 47
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) noch zwei Fünftheile desselben,
sonach 12 Neugroschen von jedem Thaler, 4 Pfennige von jedem Neugroschen der ordentlichen
Steuer, als Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und es ist, daß Solches geschehen, auf dem
Gewerbesteuerscheine mit den Worten:
„Hierüber Thlr. Ngr. Pf. Zuschlag nach dem Gesetze vom
26. Mai 1868 erhalten.
N. N., Einnehmer."“
zu bemerken.
Auf gleiche Weise ist bei den § 41 B und C des Gesetzes vom 2 4. December 1845
(Seite 329 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) erwähnten Ausländern,
welche die Gewerbesteuer gegen Quittung der Ortssteuereinnehmer nach Verdiensttagen zu
entrichten haben, zu verfahren.
6& 7. Als Vergütung für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der §§ 3, 4, 5 und
6 gedachten Zuschläge werden von der baaren Einnahme bewilligt:
1. bezüglich der Grundsteuer
a) ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz,
b) ein Procent den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits bei
der ordentlichen Grundsteuer 2 oder 3 Procent Einnehmergebühr beziehen,
C) ein und ein halbes Procent den sämmtlichen übrigen Steuergemeinden des Landes;
2. bezüglich der Gewerbe= und Personalsteuer
a) ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz,
b) ein und ein halbes Procent den Mittelstädten (vergl. Beilage O des Gesetzes
vom 10. März 1868, Seite 183 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1868), der Stadt Waldenburg und nachgenannten Ortschaften:
1866. 38