Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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einem halben Jahresbetrage der ordentlichen Steuer und 
einem Fünftheile des ganzen Jahresbetrags der ordentlichen Steuer (also mit 6 Neu— 
groschen von jedem Thaler, mit 2 Pfennigen von jedem Neugroschen der letzteren) 
als Zuschlag. 
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten sind nach § 4 des Gewerbe= und 
Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 18450 obige Termine zum Anhalte zu nehmen, und es erleidet folglich 
die Bestimmung § 42 der Ausführungsverordnung vom 23. April 1850 (Seite 60 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) für die Jahre 1868 und 1869 insoweit 
Abänderung. 
6#6. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer sind vom Erscheinen 
gegenwärtiger Verordnung an in den Jahren 1868 und 1869 außer dem ordentlichen Ge- 
werbesteuersatze (vergl. 9 19 der Ausführungsverordnung vom 23. April 1850 (Seite 47 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) noch zwei Fünftheile desselben, 
sonach 12 Neugroschen von jedem Thaler, 4 Pfennige von jedem Neugroschen der ordentlichen 
Steuer, als Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und es ist, daß Solches geschehen, auf dem 
Gewerbesteuerscheine mit den Worten: 
„Hierüber Thlr. Ngr. Pf. Zuschlag nach dem Gesetze vom 
26. Mai 1868 erhalten. 
N. N., Einnehmer."“ 
zu bemerken. 
Auf gleiche Weise ist bei den § 41 B und C des Gesetzes vom 2 4. December 1845 
(Seite 329 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) erwähnten Ausländern, 
welche die Gewerbesteuer gegen Quittung der Ortssteuereinnehmer nach Verdiensttagen zu 
entrichten haben, zu verfahren. 
6& 7. Als Vergütung für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der §§ 3, 4, 5 und 
6 gedachten Zuschläge werden von der baaren Einnahme bewilligt: 
1. bezüglich der Grundsteuer 
a) ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz, 
b) ein Procent den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits bei 
der ordentlichen Grundsteuer 2 oder 3 Procent Einnehmergebühr beziehen, 
C) ein und ein halbes Procent den sämmtlichen übrigen Steuergemeinden des Landes; 
2. bezüglich der Gewerbe= und Personalsteuer 
a) ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz, 
b) ein und ein halbes Procent den Mittelstädten (vergl. Beilage O des Gesetzes 
vom 10. März 1868, Seite 183 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1868), der Stadt Waldenburg und nachgenannten Ortschaften: 
1866. 38
	        
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