Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Großburgk im Steuerbezirke Dresden, 
Hainsberg im Steuerbezirke Dippoldiswalde, 
St. Michaelis im Steuerbezirke Freiberg, 
Niederwürschnitz im Steuerbezirke Chemnitz, 
Bockwa 
Cainsdorf 
—–se im Steuerbezirke Zwickau, 
Oberhohndorf 
Schedewitz 
C. zwei und ein halbes Procent den sämmtlichen übrigen Steuergemeinden des Landes. 
&. Wegen Berechnung der vorgedachten Einnehmergebühren, ingleichen wegen An- 
rechnung der Zuschläge auf Einnahme und Ausgabe wird besondere Anordnung durch die 
Kreissteuerräthe ergehen. 
§ 9. Die Aufweisung der Personalsteuer-Quittungen bei Erhebung von Besoldung, 
Gehalt, Wartegeld, Pension oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat im Jahre 1868 
in den Monaten 
August und December, 
im Jahre 1869 in den Monaten 
Juni und December 
stattzufinden. 
Gegenwärtige Verordnung ist nach § 21 des Preßgesetzes vom 1 4. März 1851 in 
allen Amtsblättern zum Abdrucke zu bringen. 
Dresden, den 26. Mai 1868. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
/K 77. Gesetz, 
die Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend; 
vom 26. Mai 1868. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
217c. 2c. 1c. 
haben über die Emeritirung der Lehrer an den Volksschulen beschlossen und verordnen hier- 
durch, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes: 
v. Brück. 
 
	        
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