Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Beförderung  erlangt,  abzugeben;  was  zur  Erfüllung  vorstehender  Abgabe  an  den  Emeritirungsfond
  nöthig,  ist  dann  aus  der  Schulcasse  zuzuschießen.

&  12.  Der  Pensionsbedarf,  welcher  durch  die  §§  9  bis  11  der  Casse  zugewiesenen  Einnahmen
  nicht  gedeckt  ist,  wird  aus  der  Staatscasse  gewährt.

13.  Lehrer  oder  Schulcassen,  welche  jetzt  eine  Provision  an  einen  emeritirten  Lehrer
abzugeben  haben,  bleiben  auch  fernerhin  dazu  verpflichtet;  haben  sie  dieselbe  jedoch  schon  fünf
Jahre  lang  oder  noch  länger  abgegeben,  so  wird  solche  von  dem  Tage  an,  mit  welchem  dieses
Gesetz  in  Anwendung  kommt,  oder  später  nach  Erfüllung  der  fünfjährigen  Frist,  unter  Befreiung
  der  zeither  Verpflichteten,  auf  die  Pensionscasse  übernommen.

Zweiter  Abschnitt.

Die  Emeritirung  der  Lehrer  an  den  katholischen  Schulen  und  Pensionirung
deren  Wittwen  und  Waisen  betreffend.

8  14.  Da  für  die  römisch-katholischen  Volksschullehrer  bereits  ein  allgemeiner  Pensionsfond
  besteht,  welcher  nicht  nur  den  emeritirten  Lehrern,  sondern  auch  ihren  Wittwen  und
Waisen  Pensionen  gewährt,  so  bleiben  die  katholischen  Volksschullehrer  von  der  durch  dieses
Gesetz  gegründeten  Lehrerpensionscasse  ausgeschlossen.

In  Erwägung  jedoch,  daß  die  aus  jenem  Pensionsfond  zu  zahlenden  Pensionen  nicht
die  Höhe  der  Pensionen  erreichen,  welche  die  evangelischen  Lehrer  nach  diesem  Gesetze,  die
Wittwen  und  Waisen  derselben  nach  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1840  (Seite  121  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1840)  zu  erhalten  haben,  wird  hierdurch  bestimmt,  daß
die  Pensionen,  welche  die  ständigen  Lehrer  an  römisch-katholischen  Volksschulen,  deren
Wittwen  und  Waisen  aus  dem  katholischen  Pensionsfond  erhalten,  in  jedem  einzelnen  Falle
durch  Zuschüsse  aus  der  Staatscasse  bis  zu  den  Beträgen  erhöht  werden  sollen,  welche  die  evangelischen
  Volksschullehrer  aus  der  Lehrerpensionscasse,  deren  Wittwen  und  Waisen  aus  der  durch
das  Gesetz  vom  1.  Juli  1840  gegründeten  Wittwen=  und  Waisencasse  zu  erhalten  haben.

Es  sind  auch  die  Statuten  des  katholischen  Pensionsfonds  einer  Revision  zu  unterwerfen
und  dahin  abzuändern,  daß  die  römisch-katholischen  Lehrer,  sowie  deren  Wittwen  und  Waisen
bei  ihrer  Pensionirung  nach  denselben  Grundsätzen  behandelt  und  auch  in  Beziehung  auf  die

Leistungen  zur  Erwerbung  von  Pensionen  für  sich  und  die  Ihrigen  den  evangelischen  Lehrern
ganz  gleich  gestellt  werden.

Dritter  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

15.  Die  Lehrer  haben  sich  allen  Abänderungen  zu  unterwerfen,  welche  in  Bezug  auf
ihre  Pensionen  aus  der  Pensionscasse  später  durch  Gesetz  getroffen  werden.

Zuschuß  der
Staatscasse.

Zeitherige
Provisionen
an  emeritirte

Lehrer.

Vorbehalt
von  Abänderungen.