Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  294  —

2.  der  den  getreuen  Ständen  zugegangenen,  das  Landesimmobiliar-Brandversicherungswesen
  betreffenden  Vorlagen  durch  die  mittelst  Decrets  vom  27.  Mai  dieses  Jahres  erfolgte
Zurückziehung  derselben;

c)  durch  Entgegennahme  der  ständischen  Erklärungen:

1.  Die  getreuen  Stände  haben  zu  dem  zwischen  den  Königreichen  Sachsen  und  Preußen
abgeschlossenen  Friedensvertrage  in  der  ständischen  Schrift  vom  4.  December  1866  nachträglich
  ihre  Zustimmung  ertheilt,  sowie  die  Denselben  mittelst  Decrets  vom  29.  April  1867
vorgelegte  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  besage  der  ständischen  Schrift  vom  11.  Mai
1867  unverändert  angenommen.  In  dessen  Folge  ist  der  Friedensvertrag  vom  2  1.  October
1866  nebst  einem  Protocolle  von  demselben  Tage  durch  Verordnung  vom  26.  October  1866,
sowie  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  durch  Verordnung  vom  25.  Juni  1867
publicirt  worden.  Auch  werden  Wir  von  der  Unserer  Regierung  in  den  gedachten  ständischen
Schriften  ertheilten  Ermächtigung  zur  Ausführung  der  in  dem  Friedensvertrage  und  in  der
Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  enthaltenen  Bestimmungen,  soweit  es  deren  bedarf,
erforderlichen  Falles  auch  ferner  Gebrauch  machen  lassen.

Hiernächst  ist  für  erledigt  anzusehen  durch  die  Entgegennahme  der  ständischen  Erklärungen
in  Betreff

2.  der  Ernennung  von  Advocaten  durch  die  auf  das  Decret  vom  2.  November  1867
in  der  ständischen  Schrift  vom  17.  Januar  dieses  Jahres  ertheilte  Zustimmung  der  getreuen
Stände,  in  deren  Folge  die  Bekanntmachung  vom  18.  Januar  dieses  Jahres  erlassen  worden
  ist;  ·

3.derständischerSeitsgewähltenRichterzumStaatsgerichtshofeundderenStellvertreter,
  rücksichtlich  welcher  Wir  den  darunter  befindlichen  Staatsdienern  die  Genehmigung
zur  Annahme  der  Wahl  ertheilt  haben;

4.  des  Nachweises  über  die  Verzinsung  der  aus  Anlaß  der  Hüttenrauchschäden  auf—
gewendeten  Capitalien  durch  die  ständische  Schrift  vom  7.  Februar  1867  und  wird  die  von
den  getreuen  Ständen  gewünschte  fernere  Mittheilung  seiner  Zeit  erfolgen;

5.  in  Betreff  der  auf  Grund  von  §  88  der  Verfassungsurkunde

a)  wegen  der  Verbrauchsabgabe  von  vereinsausländischem  Fleischwerke  unter  dem  3  0.  Mai
1865  und

b)  wegen  der  Steuervergütung  bei  der  Ausfuhr  von  inländischem  Biere  unter  dem
23.  Juli  1867  erlassenen  Verordnungen  durch  die  von  den  getreuen  Ständen  mittelst
der  Schriften  vom  22.  December  1866  und  vom  20.  December  1867  nachträglich
ertheilte  Zustimmung,

6.  der  Ermächtigung  zu  der  immittelst  durch  das  Bundesgesetz  vom  12.  October  1867
geordneten  Einführung  einer  Salzabgabe  an  Stelle  des  bisher  bestandenen  Salzmonopols