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MÆ 79. Verordnung,
die Einführung einer neuen Arzeneientare betreffend;
vom 20. Mai 1868.
Nachdem im Anschlusse an die demnächst bevorstehende Einführung der Pharmacopoea
Germaniae und des neuen Medicinalgewichts eine neue Arzeneientaxe unter dem Titel:
„Arzeneientaxe für das Königreich Sachsen. Sechste Auflage.“
in der Verlagsbuchhandlung von R. Kuntze hier erschienen ist, so wird Solches hierdurch
bekannt gemacht und zugleich mit Allerhöchster Genehmigung Nachstehendes verordnet:
& 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Juli dieses Jahres an ihre Forderungen
für Arzeneimittel, pharmaceutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maßgabe dieser Taxe
und ihrer Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner Journale und in der Leipziger
Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei auch den in der ersteren und eventuell
in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimmungen nachzugehen.
&2. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldstrafe bis zu fünf-
undzwanzig Thalern zu belegen.
83. Aerzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen Arzeneien
einen Rabatt oder andere Vortheile vom Apotheker annehmen, sowie Apotheker, welche der-
gleichen bewilligen oder mit Aerzten und Wundärzten auf gewisse Procente, einen Antheil am
Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medicamenten oder anderen Waaren contrahiren,
unterliegen einer Geldbuße bis zu Fünfzig Thalern oder, bei erschwerenden Umständen, einer
Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen.
# 4. Alle früheren, die Arzeneientaxe betreffenden Vorschriften werden hierdurch auf-
gehoben.
Dresden, den 20. Mai 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
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