Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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zu fertigen, die Eintritts- und Beförderungsgelder, sowie die Jahresbeiträge der evangelischen 
Lehrer einzuheben und in den § 4 geordneten Fristen an das Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts, beziehendlich an die Cultusministerialcasse einzusenden. 
K 8. Die im 8 11 des Gesetzes geordnete Abgabe zur Pension des Vorgängers ist von 
den betreffenden Schulcassenverwaltungen aus der Schulcasse zu bezahlen und in vierteljähr— 
lichen Raten unmittelbar an die Cultusministerialcasse abzuliefern. Insoweit die Schulcasse 
nicht selbst zur Uebertragung derselben verpflichtet ist, bringt sie den verlagsweise bestrittenen 
Betrag dem Lehrer auf den ihm zukommenden Gehalt in monatlichen Raten in Anrechnung. 
§9. Die Auszahlung der Pensionen aus der Allgemeinen Lehrerpenfionscasse erfolgt 
vierteljährlich in den Monaten März, Juni, September und December an Cassenstelle in 
Dresden. Auf Ansuchen mit Einsendung der Onittungen werden dieselben aber auswärtigen 
Empfängern durch die Post zugesendet werden. 
10. Die Behörden, welche die Gewährung von Pensionen an emeritirte Lehrer aus 
der Allgemeinen Lehrerpensionscasse beantragen, haben in den von ihnen zu erstattenden Vor- 
trägen und Berichten zu bemerken, ob und nach welchem Betrage der Emeritirte aus Special- 
cassen Pensionen zu erhalten habe (§ 15 des Gesetzes). 
Dresden, am 2 8S. Mai 1868. 
Ministerium des Cultus und oöffentlichen 
Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Hausmann.
	        
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