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zu fertigen, die Eintritts- und Beförderungsgelder, sowie die Jahresbeiträge der evangelischen
Lehrer einzuheben und in den § 4 geordneten Fristen an das Ministerium des Cultus und
öffentlichen Unterrichts, beziehendlich an die Cultusministerialcasse einzusenden.
K 8. Die im 8 11 des Gesetzes geordnete Abgabe zur Pension des Vorgängers ist von
den betreffenden Schulcassenverwaltungen aus der Schulcasse zu bezahlen und in vierteljähr—
lichen Raten unmittelbar an die Cultusministerialcasse abzuliefern. Insoweit die Schulcasse
nicht selbst zur Uebertragung derselben verpflichtet ist, bringt sie den verlagsweise bestrittenen
Betrag dem Lehrer auf den ihm zukommenden Gehalt in monatlichen Raten in Anrechnung.
§9. Die Auszahlung der Pensionen aus der Allgemeinen Lehrerpenfionscasse erfolgt
vierteljährlich in den Monaten März, Juni, September und December an Cassenstelle in
Dresden. Auf Ansuchen mit Einsendung der Onittungen werden dieselben aber auswärtigen
Empfängern durch die Post zugesendet werden.
10. Die Behörden, welche die Gewährung von Pensionen an emeritirte Lehrer aus
der Allgemeinen Lehrerpensionscasse beantragen, haben in den von ihnen zu erstattenden Vor-
trägen und Berichten zu bemerken, ob und nach welchem Betrage der Emeritirte aus Special-
cassen Pensionen zu erhalten habe (§ 15 des Gesetzes).
Dresden, am 2 8S. Mai 1868.
Ministerium des Cultus und oöffentlichen
Unterrichts.
Frhr. v. Falkenstein.
Hausmann.