Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Ephorie 
Vorbemerkungen. 
In Spalte 3 ist der Tag und das Jahr zu inseriren, wann der Inhaber diese Stelle 
angetreten hat. 
6 ist die Summe des Amtseinkommens, 
7 die hierunter begriffene Alters= oder persönliche Zulage, in deren 
Genusse der Inhaber der Stelle vom 1. Juli 1868 ab steht, auf Grund 
der hierüber anzustellenden Erörterungen anzugeben. 
Zu Spalte 9. Hier ist anzugeben: 
a) ob bei der nebenbemerkten Stelle ein Emeritus vorhanden oder 
b) ob während der Amtirung des Inhabers der Stelle ein Emeritus 
bei derselben vorhanden gewesen ist, 
C)Vor= und Zunamen des Emeritus, 
d) Betrag der Prooision desselben und ob hierzu aus der Cultus- 
ministerial= oder einer anderen Casse ein Zuschuß gewährt wird, 
e) insofern der Emeritus gestorben, wie lange der gegenwärtige In- 
haber der Stelle die Provision an denselben zu gewähren hatte. 
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