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81. Verordnung,
die Einführung der Kirchenvorstands= und Synodalordnung in der Oberlausitz
betreffend;
vom 28. Mai 1868.
Neckven die Provinzialstände der Oberlausitz ihr Einverständniß mit der Einführung der
Kirchenvorstands= und Synodalordnung für die evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs
Sachsen in diesem Landestheile erklärt haben, wird mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät
des Königs Folgendes hiermit verordnet:
I.
Die Kirchenvorstands= und Synodalordnung für die evangelisch-lutherische Kirche des
Königreichs Sachsen nebst dem dazu gehörigen Gesetze, die Vertretung der Kirchengemeinden
betreffend, vom 30. März 1868 (Seite 201 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von
diesem Jahre), treten im Markgrafthume Oberlausitz sofort nach Erlaß dieser Verordnung in
Kraft und ist daher der wegen Einsetzung der Kirchenvorstände, sowie wegen Einrichtung und
Abnahme der Kirchrechnungen unter demselben Tage für die Erblande erlassenen Verordnung
auch in der Oberlausitz nachzugehen.
II.
Die in der Kirchenvorstands= und Synodalordnung den Kircheninspectionen in den
Erblanden zugewiesenen Befugnisse stehen in der Oberlausitz, unter verfassungsmäßiger Mit-
wirkung der Colkatoren, den in der Verordnung vom 1. Juni 1863 (Seite 49 4 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) genannten Verwaltungsbehörden erster Instanz
über Kirchen, Schulen und beiden gewidmeten Stiftungen zur Ausübung in der darin geord-
neten Maße zu, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Behörden in solchen Angelegenheiten,
welche die Person der Geistlichen und deren Amtsführung, sowie innere kirchliche Angelegen-
heiten betreffen, sich der eigenen Entschließung, insoweit solche nicht nach bisheriger Verfassung
einzelnen Collaturbehörden zusteht, zu enthalten, solche vielmehr der Provinzialconsistorial-
behörde zu überlassen haben.
III.
Da in der Oberlausitz das Ephoralinstitut nicht eingeführt ist, so sind die nach 6 31 der
Kirchenvorstands-= und Synodalordnung zu veranstaltenden Dibcesanversammlungen von
der Provinzialconsistorialbehörde zu berufen und von dem bei derselben angestellten Kirchen-
und Schulrathe, oder einem von der ersteren hierzu ernannten Stellvertreter vesselben zu leiten,
zu welchem Zwecke sämmtliche Parochieen in mindestens vier Bezirke einzutheilen sind, in denen
je eine solche Versammlung alljährlich abgehalten wird.
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