Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 309 — 
81. Verordnung, 
die Einführung der Kirchenvorstands= und Synodalordnung in der Oberlausitz 
betreffend; 
vom 28. Mai 1868. 
Neckven die Provinzialstände der Oberlausitz ihr Einverständniß mit der Einführung der 
Kirchenvorstands= und Synodalordnung für die evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs 
Sachsen in diesem Landestheile erklärt haben, wird mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät 
des Königs Folgendes hiermit verordnet: 
I. 
Die Kirchenvorstands= und Synodalordnung für die evangelisch-lutherische Kirche des 
Königreichs Sachsen nebst dem dazu gehörigen Gesetze, die Vertretung der Kirchengemeinden 
betreffend, vom 30. März 1868 (Seite 201 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von 
diesem Jahre), treten im Markgrafthume Oberlausitz sofort nach Erlaß dieser Verordnung in 
Kraft und ist daher der wegen Einsetzung der Kirchenvorstände, sowie wegen Einrichtung und 
Abnahme der Kirchrechnungen unter demselben Tage für die Erblande erlassenen Verordnung 
auch in der Oberlausitz nachzugehen. 
II. 
Die in der Kirchenvorstands= und Synodalordnung den Kircheninspectionen in den 
Erblanden zugewiesenen Befugnisse stehen in der Oberlausitz, unter verfassungsmäßiger Mit- 
wirkung der Colkatoren, den in der Verordnung vom 1. Juni 1863 (Seite 49 4 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) genannten Verwaltungsbehörden erster Instanz 
über Kirchen, Schulen und beiden gewidmeten Stiftungen zur Ausübung in der darin geord- 
neten Maße zu, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Behörden in solchen Angelegenheiten, 
welche die Person der Geistlichen und deren Amtsführung, sowie innere kirchliche Angelegen- 
heiten betreffen, sich der eigenen Entschließung, insoweit solche nicht nach bisheriger Verfassung 
einzelnen Collaturbehörden zusteht, zu enthalten, solche vielmehr der Provinzialconsistorial- 
behörde zu überlassen haben. 
III. 
Da in der Oberlausitz das Ephoralinstitut nicht eingeführt ist, so sind die nach 6 31 der 
Kirchenvorstands-= und Synodalordnung zu veranstaltenden Dibcesanversammlungen von 
der Provinzialconsistorialbehörde zu berufen und von dem bei derselben angestellten Kirchen- 
und Schulrathe, oder einem von der ersteren hierzu ernannten Stellvertreter vesselben zu leiten, 
zu welchem Zwecke sämmtliche Parochieen in mindestens vier Bezirke einzutheilen sind, in denen 
je eine solche Versammlung alljährlich abgehalten wird. 
41“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.