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84. Verordnung,
Abänderungen des Regulativs für die Bildung der ärztlichen Kreisvereine
betreffend;
vom 1. Juni 1868.
—W—
Miu Allerhöchster Genehmigung ist von dem Ministerium des Innern auf Antrag des
Landes-Medicinalcollegiums beschlossen worden, innerhalb der auf dem Regulative vom
12. April 1865 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) be-
ruhenden Organisation der ärztlichen Kreisvereine, mithin namentlich in Bezug auf das Recht
zur Mitgliedschaft in Letzteren, die zur Zeit im Lande noch vorhandenen Aerzte zweiter Classe
(medicinae practici) als gleichberechtigt mit den Aerzten erster Classe anzuerkennen.
Demgemäß haben, wie hierdurch verordnet wird, im § 2 des gedachten Regulativs die
Worte: „erster Classe“ in Wegfall zu gelangen und hat an die Stelle des ersten Absatzes des
38 des Regulativs, der hiermit aufgehoben wird, folgende Bestimmung zu treten:
„Den noch vorhandenen, auf Grund des Mandats vom 30. Januar 1819 (Seite
137 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1819) legitimirten Wundärzten ist gestattet, sich bei der
Jahresversammlung des betreffenden ärztlichen Kreisvereins durch einige Abgeordnete ihres
Mittels vertreten zu lassen.“
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, andurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Dresden, den 1. Juni 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
MÆ 85. Verordnung,
die Erpropriation für Anlegung einer Haltestelle an der Zwickau-Schwarzenberger
Staatseisenbahn bei Wilkau betreffend;
vom 4. Juni 1868.
D. nach Vollendung der Kirchberg-Zwickauer Chaussee und der Muldenüberbrückung bei
Wilkau die Nothwendigkeit eintritt, die bei dem Baue der Zwickau-Schwarzenberger Staats-
eisenbahn bereits in Aussicht genommene Anlegung einer Haltestelle bei Wilkau für Kirchberg
zur Ausführung zu bringen, so wird mit Allerhöchster Genehmigung auf Grund des Gesetzes,